Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten

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III Gütertransportverordnung

1. Allgemeines

Die Situation präsentiert sich fundamental anders als beim Erlass der Transportverordnung (TV) vom 5. November 1986, die nun mit der GüTV aufgehoben wird. Die Ausgangslage hat sich in dreifacher Hinsicht entscheidend verändert:

− Die materielle Grundlage der Verordnung findet sich nicht mehr in einem Bundesgesetz,

das Raum für Verordnungsrecht gelassen hat, sondern in einer umfassenden multilateralen Vereinbarung, die nicht nur die Grundsätze enthält, sondern auch die Detailbestimmungen. Es müssen deshalb nicht detaillierte Ausführungsbestimmungen erlassen werden, sondern nur die für die Schweiz sinnvoll erscheinenden Abweichungen und Ergänzungen.

− Eine der wesentlichen Neuerungen des GüTG ist die Aufhebung der Transportpflicht. Als

Folge davon braucht es keine Bestimmung mehr, die den Unternehmen das Recht gibt, den Transport gewisser Güter zu verweigern oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Dank der nun herrschenden Vertragsfreiheit steht es ihnen frei, ob und unter welchen Bedingungen sie Güter befördern. Das hat direkte Auswirkungen auf den Regelungsgegenstand des bisherigen Art. 18 TV (vom Transport ausgeschlossene Güter). − Personen- und Güterverkehr sind nun in verschiedenen Erlassen geregelt. Im Unter-

schied zur TV beschränkt sich die GüTV deshalb auf den Güterverkehr. Das ganze 1. Kapitel der TV, Personen- und Gepäckverkehr, wird zum Gegenstand einer separaten Verordnung.

2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Zur Thematik "Gefahrgut" werden auch Bestimmungen erlassen werden. Sie befinden sich aber noch in Erarbeitung und werden erst in einer späteren Phase vorgelegt werden können.

Art. 1 Abs. 1 bis 3 Lieferfristen

Angesichts der Aufhebung der Transportpflicht ist es angezeigt, dass die Vertragsfreiheit zum Tragen kommt und es sich bei den Lieferfristen in der Verordnung um dispositives Recht handelt. Das wird mit Absatz 1 ausgesagt.

Aufgrund der kürzeren Distanzen im nationalen Verkehr rechtfertigen sich gegenüber der CIM etwas kürzere Fristen. Es werden diejenigen von Art. 26 TV übernommen. Abweichungen von der CIM gibt es auch dadurch, dass die CIM (Art. 16) zwischen Wagenladungen und Stückgut sowie zwischen Abfertigungs- und Beförderungsfrist unterscheidet. Für Wagenladungen ergibt dies insgesamt eine Frist von 36 Stunden, für Stückgut von 48 Stunden. Mit der vorgeschlagenen Lösung sollen im Schweizer Recht sowohl beim Schnell- wie beim Frachtgut für die kürzeren Distanzen auch kürzere Lieferfristen festgesetzt werden.

Abs. 4

Schon im geltenden Recht ist der Begriff lediglich für das Ruhen der Lieferfrist von Bedeutung (Art. 27 Abs. 2 TV). Neu wird das Ruhen der Lieferfrist durch Art. 16 § 4 CIM geregelt. Notwendig bleibt aber nach wie vor festzulegen, welche Tage in der Schweiz als Feiertage gelten. Dabei wird künftig darauf verzichtet, die kantonalen Feiertage im Anhang der Verordnung einzeln aufzulisten. Sie werden deshalb allesamt als Feiertage im Sinne der GüTV gelten.