Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten
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Qualität
Eine gute Qualität des Güterverkehrs auf der Schiene ist für die Verlagerungspolitik zentral, daher wird zur Einhaltung der Qualitätsvorgaben - im Sinne einer Kann-Bestimmung - ein Instrument für allfällige Beitragskürzungen geschaffen.
Dieser Mechanismus entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Subventionsgesetzes. Nach Artikel 28 Absatz 2 Subventionsgesetz kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe bei mangelhafter Erfüllung angemessen oder fordert sie teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück.
Das Angebotskonzept bildet einen Bestandteil der Offerte nach Artikel 14; im Angebotskonzept werden auch Qualitätsangaben wie Transportzeit und Pünktlichkeit umschrieben.
Mit dem neuen Artikel 17 Absatz 3 wird die Möglichkeit einer Beitragskürzung eingeführt. Diese kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Qualitätsvorgaben wiederholt nicht eingehalten werden. Primär wird der Abgeltungsempfänger dadurch zum Aufbau eines Qualitätsmanagement-Systems angehalten. Bei der Abgeltungsbemessung wird berücksichtigt, dass gewisse Qualitätsvorgaben nie vollumfänglich eingehalten werden können. Gerade bei grenzüberschreitenden Transporten kann die Qualität nur in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern erbracht werden.
4. Abschnitt: Investitions- und Betriebsbeiträge an den Transport begleiteter Motor-
fahrzeuge
Art. 18 Begleitete Motorfahrzeuge
Die heutige Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995 (Abgeltungsverordnung)12 wird im Rahmen der RöVE-Revision geändert und gilt nur noch für den Personenverkehrsbereich. Der bisherige Verweis in der VKV wird daher gestrichen und für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad) ein eigener Artikel und Abschnitt eingeführt, da die Regelungen des Personenverkehrs und damit die (neu zu erlassende) Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (VARP) für diese Verkehre anwendbar sind.
Art. 20 Bundesbeitrag zur Reduzierung des Trassenpreises
Bemerkung im Rahmen der Anhörung:
Der Termin für die Inkraftsetzung dieses Artikels hängt davon ab, wie schnell die separat durchzuführende Revision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung erfolgen kann. Ziel ist es, die Reduzierung des Trassenpreises bereits auf den 1.1.2010 vorzunehmen, d.h. diesen Artikel (entspricht, ausser der Befristung, dem heutigen Art. 13 VKV) zu streichen.
Andernfalls wird festgehalten, dass der Bundesbeitrag zur Reduzierung des Trassenpreises nur noch bis zum 31.12.2010 ausbezahlt wird.