Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten
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Titel der Verordnung und Ingress
Die heutige Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge vom 29. Juni 1988 stützt sich auf die Artikel 21, 22 und 28 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vom 22. März 1985.
Mit der Güterverkehrsvorlage wurden neue gesetzliche Grundlagen für die Förderung des alpenquerenden Güterverkehrs (Artikel 8 Güterverkehrsverlagerungsgesetz) und des Binnengüterverkehrs (Artikel 4 Gütertransportgesetz) geschaffen. Die Artikel 8 GVVG und 4 GüTG werden daher auch im Ingress aufgenommen. Gleichzeitig wird der Titel auf die Förderung des gesamten Güterverkehrs (Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge) ausgedehnt, was dem erweiterten Geltungsbereich, insbesondere der Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs, entspricht.
Der Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad) wird - wie bis anhin - in dieser Verordnung geregelt, obschon es sich bei diesen Transporten nicht um Güterverkehr handelt. Mit dem Autoverlad wird vielmehr Personenverkehr von der Strasse auf die Schiene verlagert.
Art. 2 Bst. b Begriffsbestimmungen
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Bundesbeschlusses über den Zahlungsrahmen für die Förderung des nicht alpenquerenden Schienengüterverkehrs stehen der unbegleitete kombinierte Verkehr, der Wagenladungsverkehr und die Förderung von innovativen Lösungen in der Verlagerungskette im Vordergrund.
Im Buchstaben b wird der Wagenladungsverkehr als Einzelwagenladungsverkehr, d.h. der Bahntransport von Gütern mittels Einzelwagen oder Wagengruppen mit mindestens einer Rangierbewegung, definiert. Mit dieser Definition ist der Ganzzugsverkehr ausgeschlossen, was dem Willen des Gesetzgebers, welcher den Begriff Wagenladungsverkehr verwendet, entspricht. Ganzzugsverkehre (d.h. der Transport unveränderter Zugskompositionen vom Ort des Belads zum Ort des Entlads ohne Rangierbewegung der Waggons) sind heute in der Regel rentabel und stehen in keinem ausgeprägten Wettbewerbsverhältnis zur Strasse.
Hingegen ist "die Förderung von innovativen Lösungen in der Verlagerungskette", selbstsprechend offen und wird daher (im heutigen Zeitpunkt) nicht näher definiert.
2. Abschnitt: Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Voraussetzungen
a. den Bau, die Beschaffung, die Erneuerung und die Erweiterung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern;
Nach der geltenden Bestimmung können Beiträge an den Bau, die Beschaffung oder die Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet werden. In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine bestehende Anlage ausgebaut wird. Ausbauten im Sinne von Kapazitätserweiterungen werden bisher unter dem Begriff "Bau" subsumiert und erhalten entsprechende Förderbeiträge. Im Sinne der Transparenz wird neu die Präzisierung "und die Erweiterung" eingefügt. Wie bisher erfolgt jedoch nur dann eine Beteiligung des Bundes, wenn die Kapazität der Umschlagsanlage durch die Erweiterung der Anlage/Einrichtung tatsächlich ausgebaut wird.