Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/86: Verordnungen zur Umsetzung der Güterverkehrsvorlage · 14 Seiten

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Kernthema des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes (GVVG) ist die Verankerung des Verlagerungsziels für den alpenquerenden Güterschwerverkehr auf Gesetzesstufe. Das mengenmässige Ziel ist mit 650'000 Fahrten pro Jahr klar umschrieben (Art. 3 Abs. 1 GVVG); auch der Zeitpunkt: spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels (Art. 3 Abs. 2 GVVG) benötigt keine Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Das Mandat für den Bundesrat zur Aushandlung einer Alpentransitbörse ist auf Gesetzesebene klar formuliert und bedarf zum heutigen Zeitpunkt keiner Präzisierung.

An dieser Stelle werden Vorschläge zur Totalrevision der Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge vom 29. Juni 1988 (Kombiverkehrsverordnung, VKV)1, zur Totalrevision der Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV)2 und zur Teilrevision der Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV)3 unterbreitet.

Die Änderungsvorschläge zu weiteren Verordnungen (insbesondere die Anpassung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19984 im Zuge der Änderung von Artikel 9b EBG und die Neuordnung behördlicher Aufgaben betreffend Gefahrgutrecht5) werden im Rahmen separater Berichte zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet.

II Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge (BGFV)6

1. Allgemeines

Regelungsgegenstand ist die Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene mit Bundesbeiträgen. Der Geltungsbereich kombinierter Verkehr - und damit gleichzeitig der Name der heutigen Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge vom 29. Juni 1988 (Kombiverkehrsverordnung, VKV) - ist auszuweiten, weil der Gesetzgeber gestützt auf die Erlasse im Rahmen der Güterverkehrsvorlage auch den Wagenladungs- und Schmalspurverkehr fördern will.

Die Verordnung wird gleichzeitig mit Blick auf die im Rahmen der RöVE-Vorlage erfolgenden Anpassungen der heutigen Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995 (Abgeltungsverordnung)7 revidiert.

Gleichzeitig werden diverse Präzisierungen im Bereich der Investitionsbeiträge des Bundes und im Bereich der Betriebsabgeltungen vorgeschlagen, die in weiten Teilen die heutige Praxis auf Verordnungsebene darstellen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Es werden nur die Änderungen erläutert. Bestimmungen, die unverändert den heute

geltenden Regelungen der VKV entsprechen und für welche nur sprachliche Anpas-

sungen erfolgen, werden nachstehend nicht erwähnt.

1 2 SR....... 3 4 5 Es geht in diesem Zusammenhang insbesondere um die Übernahme der EU-Richtlinie über die ortsbeweglichen Druckgeräte (TPED). 6 Totalrevision der Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge vom 29. Juni 1988 (Kombiverkehrsverordnung, VKV), SR 742.149.