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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten

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Überwachung

2Als vermisst gilt eine Person:

a. deren Aufenthalt die Polizei als unbekannt festgestellt hat; und

b. bei der dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

Art. 28 Suche nach verurteilten Personen

Ausserhalb von Strafverfahren kann eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine Person zu finden, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber der rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist, sofern die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Suche sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Art. 29 Verfahren

1Für das Verfahren gelten die Artikel 271 bis 279 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200713 sinngemäss. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.

2Die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz.

7. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 30

1Die Kosten der für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen und die Kosten der einzelnen Überwachung gehen zu Lasten der Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen.

2Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst eine Gebühr. Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 31 Übertretungen

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den Weisungen des Dienstes nicht Folge leistet;

b. der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 23 nicht nachkommt.

2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

13 SR … (BBl 2007 6977)