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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Post- und Fernmeldeverkehrs. BG
Behörde leitet die Mitteilung an die mit dem Verfahren befasste Behörde weiter oder, falls keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, an die letzte damit befasste Behörde oder der ihr nachfolgenden Behörde. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist der betroffenen Daten im Verarbeitungssystem kann die Behörde, welche diese Mitteilung erhalten hat, den Dienst ersuchen, ihr die Daten zu übertragen. Nach erfolgter Übertragung oder wenn kein solches Ersuchen gestellt wurde, vernichtet der Dienst die betroffenen Daten im Verarbeitungssystem.
Art. 12 Sicherheit
Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über technische und organisatorische Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den Zugang, die Änderung, die unbefugte Verbreitung und die ungewollte oder unbefugte Vernichtung der Daten. Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, müssen bei der Übertragung der Daten aus der Überwachung den entsprechenden Anweisungen des Dienstes für die Datensicherheit folgen.
Art. 13 Verantwortung
Die Behörden, welche Zugriff zum Verarbeitungssystem haben (Art. 9), sind die Inhaber der Datensammlung bezüglich derjenigen Daten, die im Rahmen von Überwachungen, die in ihre Kompetenz fallen, gewonnen wurden.
3. Abschnitt: Aufgaben des Dienstes
Art. 14 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse
Der Dienst erteilt auf Gesuch hin ausschliesslich den folgenden Behörden zu den folgenden Zwecken Auskünfte über die Daten nach Artikel 20 Absätze 1-3:
a. den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen: zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen;
b. dem Bundesamt für Polizei und den Polizeikommandos der Kantone und Gemeinden: für die Erfüllung von Polizeiaufgaben;
c. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.
Art. 15 Allgemeine Aufgaben der Überwachung
Bei einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:
a. Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet wurde. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit