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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Überwachung
den, richten sich nach den Artikeln 95, 97, 98, 99 Absatz 1, 101 Absatz 1, 102 und 279 StPO7.
2Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, welche im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) gewonnen wurden, richten sich nach der Spezialgesetzgebung in diesem Bereich sowie nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)8, wenn die für das Rechtshilfeersuchen zuständige Behörde eine Bundesbehörde ist, oder nach kantonalem Recht, wenn diese Behörde eine kantonale Staatsanwaltschaft ist.
3Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, welche im Rahmen der Suche nach vermissten Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst.
c) oder nach verurteilten Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. d) gewonnen wurden, richten sich nach kantonalem Recht. Artikel 29 bleibt vorbehalten.
4Die betroffene Person, über die durch eine entsprechende Überwachung Daten gewonnen wurden, kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen. Falls keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, kann sie diese gegenüber der letzten damit befassten Behörde oder der ihr nachfolgenden Behörde geltend machen. Die betroffene Person kann ihr Auskunftsrecht nicht gegenüber dem Dienst geltend machen.
Art. 11 Aufbewahrungsfrist von Daten
1Die im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem bis zum Ablauf der Strafverfolgungsverjährung aufzubewahren. Die mit dem Verfahren befasste Behörde teilt dem Dienst diese Frist mit.
2Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht mehr als 30 Jahre.
3Die im Rahmen der Suche nach vermissten Personen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c) gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht mehr als 30 Jahre.
4Die im Rahmen der Suche nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. d), gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht länger als bis zum Ablauf der Strafvollstreckungsverjährung. Die mit dem Verfahren befasste Behörde teilt dem Dienst diese Frist mit. Die im Rahmen der Suche nach Personen, gegenüber denen eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. d), gewonnenen Daten sind im Verarbeitungssystem solange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, aber nicht mehr als 30 Jahre.
5Der Bund und jeder Kanton bezeichnen eine Behörde, welcher der Dienst den bevorstehenden Ablauf der Aufbewahrungsfrist der betroffenen Daten mitteilt. Diese
7SR … (BBl 2007 6977)