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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Post- und Fernmeldeverkehrs. BG
b. den Onlinezugriff auf diese Daten nach Artikel 9 zu ermöglichen.
Art. 8 Inhalt des Verarbeitungssystems
Das Verarbeitungssystem enthält:
a. den Fernmeldeverkehr der überwachten Person, einschliesslich des empfangenen Fernmeldeverkehrs;
b. die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten.
Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem
1Der Dienst gewährt den anordnenden Behörden und den von ihnen bezeichneten Personen im Rahmen der ihnen gewährten Bewilligung den Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten, die im Verarbeitungssystem enthalten sind.
2Die anordnende Behörde und die von ihr bezeichneten Personen nach Absatz 1 haben einen Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten, solange die anordnende Behörde mit dem Verfahren befasst ist, aber nicht länger als ein Jahr nach Beendigung der Überwachung. Die anordnende Behörde benachrichtigt den Dienst über die Abtretung des Verfahrens und das Ende der Überwachung; die Artikel 274 Absatz 5 und 275 StPO6 bleiben vorbehalten. Die anordnende Behörde kann, solange sie mit dem Verfahren befasst ist, den Dienst um Verlängerung des Zugriffs auf die Daten um jeweils höchstens ein Jahr ersuchen. Der Dienst benachrichtigt diese Behörde über den bevorstehenden Ablauf des Onlinezugriffs auf die Daten.
3Die anordnende Behörde, welche das Dossier abgetreten hat, teilt dem Dienst die gegebenenfalls neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.
4Der Dienst gewährt auf Ersuchen der neu mit dem Verfahren befassten Behörde sowie den von ihr bezeichneten Personen im Rahmen der ihnen gewährten Bewilligung den Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten, die im Verarbeitungssystem enthalten sind. Die neue Behörde und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die neue Behörde mit dem Verfahren befasst ist, aber nicht mehr als ein Jahr seit dem Ersuchen um Zugriff auf die Daten. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
5Falls infolge technischer Schwierigkeiten der Onlinezugriff auf die durch die entsprechende Überwachung gewonnenen Daten nicht möglich ist, können diese mittels Datenträgern und Dokumenten postalisch zugestellt werden.
Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Auskunftsrecht über die Daten
1Das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht über die Daten der betroffenen Person, die im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) gewonnen wur-
6 SR … (BBl 2007 6977)