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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Post- und Fernmeldeverkehrs. BG
3Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.
4Artikel 102 Absätze 1, 3 und 4 StGB14 und 112 StPO15 sind sinngemäss anwendbar. Die Busse beträgt höchstens 1 Million Franken.
Art. 32 Gerichtsbarkeit
Die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Artikel 31 obliegt den Kantonen.
9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 33 Aufsicht
1Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
2Stellt er eine Rechtsverletzung fest, so kann er sinngemäss die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199716 ergreifen. Er kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Art. 34 Rechtsschutz
1Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2Mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Dienstes kann die Rechtmässigkeit der Anordnung der Überwachung nicht geltend gemacht werden. Dagegen kann geltend gemacht werden, die Überwachung könne aus technischen oder aus organisatorischen Gründen nicht durchgeführt werden.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Der Bundesrat und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Kantone erlassen die Vollzugsvorschriften.
Art. 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
14 SR 311.0
15 SR … (BBl 2007 6977)
16 SR 784.10