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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten

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Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 17 Qualitätskontrolle

1Der Dienst ergreift präventive oder nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, geliefert werden.

2Sofern der Dienst zu diesem Zweck vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen muss, darf die Qualitätskontrolle nur mit vorgängigem Einverständnis der anordnenden Behörde durchgeführt werden.

Art. 18 Zertifizierung

Der Dienst bescheinigt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf deren Kosten, dass sie Überwachungen wirksam durchzuführen imstande sind. Er regelt die Modalitäten der Zertifizierung.

4. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs

Art. 19

1Personen, die Überwachungen des Postverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen der anordnenden Behörde Postsendungen und die Angaben, wann und mit welchen Personen die überwachte Person über den Postverkehr Verbindungen hat oder gehabt hat, sowie die Rechnungsdaten, soweit herausgeben, wie es in der Überwachungsanordnung festgelegt ist. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.

2Sie müssen Daten nach Absatz 1 während zwölf Monaten aufbewahren.

5. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 20 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse

1Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen dem Dienst folgende Daten über bestimmte Fernmeldeanschlüsse liefern:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;

b. die Adressierungselemente gemäss Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979;

c. Arten der Anschlüsse.

2Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung die Auskünfte nach Absatz 1 auch über Personen erteilen können, welche

9 SR 784.10