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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten

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Überwachung

die Kundenbeziehung für Mobiltelefone und Internet nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben.10

3Wird eine Straftat über das Internet begangen, so müssen Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, dem Dienst alle Angaben machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.

4Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den Behörden nach Artikel 14 den Zugriff auf bestehende nicht öffentliche Verzeichnisse gestatten. Er kann auch diese Daten dem Dienst durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Er kann vorsehen, dass die Mitteilung kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.

Art. 21 Pflichten bei der Durchführung von Überwachungen

1Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten zuleiten. Artikel 16 Buchstabe d bleibt vorbehalten. Ebenso haben sie die zur Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.

2Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, liefern die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten so rasch als möglich und den Fernmeldeverkehr der überwachten Person soweit möglich in Echtzeit. Von ihnen angebrachte Verschlüsselungen müssen sie entfernen.

3Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, leiten dem Dienst den gesamten Datenfluss der überwachten Person weiter. Auf Verlangen des Dienstes sind sie verpflichtet, dem Dienst nur den bezeichneten Typ oder die bezeichneten Typen von Daten aus dem Datenstrom zu liefern.

4Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, leisten dem Dienst die nötige Unterstützung, um eine Überwachung umzusetzen, für welche Informatik-Programme erforderlich sind, um die Daten abfangen und lesen zu können (Art. 270bisStPO11 und Art. 70abisdes Militärstrafprozesses12).

5Alle Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz ausführen und die an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung beteiligt sind, sind verpflichtet, ihre Daten der vom Dienst mit der Überwachung beauftragten Person zu liefern.

10 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2003 3043, 2004 3693; BBl 2002 5390).

11 SR … (BBl 2007 6977)

12 SR 322.1