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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Überwachung
b. Personen, die berufsmässig für Personen nach Buchstabe a Kommunikationsdaten verwalten, an Dritte Kommunikationsdaten weiterleiten oder die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen.
2Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen sowie die in Absatz 1 genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben, sind gehalten, Überwachungen nach diesem Gesetz zu dulden.
Art. 3 Überwachungsdienst
1Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst).
2Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem EJPD nur administrativ zugeordnet.
3Er arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit den im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden zusammen.
Art. 4 Bearbeitung von Personendaten
Die Behörden, die Überwachungen anordnen oder genehmigen, sowie die Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen, dürfen diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie benötigen, um die Ausführung der Überwachungsanordnungen gewährleisten zu können.
Art. 5 Post- und Fernmeldegeheimnis
Die Überwachung und alle die Überwachung betreffenden Informationen unterliegen dem Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 321terStGB5.
2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten
Art. 6 Grundsatz
Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Verarbeitung der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 (Verarbeitungssystem).
Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems
1Das Verarbeitungssystem dient dazu:
a. die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gewonnenen Daten zentral aufzubewahren;