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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten

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Überwachung

grammen in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Anordnung der Überwachung an, auf welche Art von Daten sie zugreifen will.

2Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 270terEinsatz von Ortungsgeräten (neu)

1Die Staatsanwaltschaft kann den Einsatz von Geräten durch die Polizei anordnen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können. Die Geräte müssen vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt worden sein.

2Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 271 Abs. 1 und 2

1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppe angehört, wird der direkte Zugang der Strafverfolgungsbehörde zu den aus der Überwachung gewonnenen Informationen unterbunden. Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, werden unter der Leitung eines Gerichtes ausgesondert. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.

2 Von der Aussonderung wird abgesehen, wenn:

a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und

b. besondere Gründe es erfordern.

Art. 273 Abs. 3

3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 12 Monate rückwirkend verlangt werden.

Art. 274 Abs. 4 Bst. c und d (neu)

4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:

c. Informatikprogramme in ein Datensystem eingeführt werden dürfen, um Daten abzufangen und zu lesen;

d. Geräte von der Polizei eingesetzt werden dürfen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können.