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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten

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Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 22 Identifizierung von Internet-Benutzern

Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen die nötigen technischen Vorkehren treffen, um die Personen identifizieren zu können, die über ihre Vermittlung Zugang zum Internet erhalten.

Art. 23 Datenaufbewahrung

Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, sind verpflichtet, die Daten, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während zwölf Monaten aufzubewahren.

Art. 24 Zertifizierung

Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne Zertifikat müssen die Kosten tragen, die entstehen, wenn der Dienst oder Dritte zur Ausführung einer angeordneten Überwachung beigezogen werden müssen. Tritt dieser Fall ein, müssen sie sich anschliessend so schnell wie möglich gemäss Artikel 18 zertifizieren lassen.

Art. 25 Information über Technologien und Dienste

Auf Anfrage des Dienstes informieren die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, den Dienst jederzeit ausführlich über die Art und Merkmale von Technologien oder Diensten, welche sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt haben oder stellen werden.

Art. 26 Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen

und Personen nach Artikel 2 Absatz 1, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben

Die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt gewähren. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben, sind gehalten, den vom Dienst beauftragten Personen Zutritt zu den von ihnen verwendeten Einrichtungen zu gewähren. Die oben erwähnten Betreiberinnen und Personen müssen den vom Dienst beauftragten Personen die notwendigen Auskünfte erteilen.

6. Abschnitt: Überwachung ausserhalb von Strafverfahren

Art. 27 Notsuche

1Ausserhalb von Strafverfahren kann eine auf Teilnehmeridentifikation, Verkehrsdaten und Standortidentifikation beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Dabei dürfen, wenn erforderlich, auch Daten unbeteiligter Dritter eingesehen werden.