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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten

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Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 278 Abs. 1bis

1bisWerden durch die Überwachung nach Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes vom …20 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.

2. Militärstrafprozess vom 23. März 197921 in der Fassung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200722

Art. 70a Bst. b Ziff. 1

Betrifft nur den französischen Text

Art. 70abisAbfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)

1Sind bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben oder wären andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos oder würden die Überwachung unverhältnismässig erschweren, so kann der Untersuchungsrichter auch ohne Wissen der überwachten Person das Einführen von Informatikprogrammen in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen. Der Untersuchungsrichter gibt in der Anordnung der Überwachung an, auf welche Art von Daten er zugreifen will.

2Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

Art. 70aterEinsatz von Ortungsgeräten (neu)

1Der Untersuchungsrichter kann den Einsatz von Geräten durch die Polizei anordnen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können. Die Geräte müssen vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt worden sein.

2Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

Art. 70b Schutz von Berufsgeheimnissen

1 Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, wird der direkte Zugang der Strafverfolgungsbehörde zu den aus der Überwachung gewonnenen Informationen unterbunden. Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, werden unter der Leitung des Präsiden-

20 SR … (BBl 2010…)

21 SR 322.1

22 SR … (BBl 2007 6977)