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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Überwachung
der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden.
b. Er weist die Personen, die Überwachungen nach diesem Gesetz durchführen,
an, wie diese durchzuführen sind, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung.
c. Er setzt die von den Genehmigungsbehörden angeordneten Vorkehren zum
Schutz von Berufsgeheimnissen um.
d. Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und
stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
e. Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Über-
wachung mit.
Art. 16 Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben:
a. Wenn der Dienst der Meinung ist, dass die angeordnete Überwachung tech-
nisch nicht ausgeführt werden kann oder dass deren Ausführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, so nimmt er unverzüglich mit der anordnenden Behörde und mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf.
b. Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Personen,
die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Person den Überwachungsauftrag, die für die Verwaltung der Nummer zuständig ist oder die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann.
c. Er nimmt von den Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs
nach diesem Gesetz durchführen, den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und ermöglicht der anordnenden Behörde seine Kenntnisnahme.
d. Er weist die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach die-
sem Gesetz durchführen, an, den Fernmeldeverkehr der überwachten Person direkt der von der anordnenden Behörde bezeichneten Polizeistelle zuzuleiten, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, aufzuzeichnen oder der anordnenden Behörde auszuliefern.
e. Er nimmt von den Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs
nach diesem Gesetz durchführen, die Daten entgegen, welche darüber Auskunft geben, wann und mit welchen Anschlüssen die überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten, zeichnet diese auf und ermöglicht der anordnenden Behörde die Kenntnisnahme.
f. Auf Ersuchen der anordnenden Behörde weist er die Personen, welche die
Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, an, nur bestimmte Daten aus dem Datenstrom zu liefern.