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Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 16 Seiten
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Überwachung
ten des Militärgerichts ausgesondert Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.
2 Von der Aussonderung wird abgesehen, wenn:
a. der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und
b. besondere Gründe es erfordern.
3Bei der Überwachung anderer Personen sind Informationen, über welche eine in Artikel 75 Buchstabe b genannte Person das Zeugnis verweigern könnte, aus den Strafverfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.
Art. 70d Abs. 3
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 12 Monate rückwirkend verlangt werden.
Art. 70e Abs. 4 Bst. c und d (neu)
4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob:
c. Informatikprogramme in ein Datensystem eingeführt werden dürfen, um Daten abzufangen und zu lesen;
d. Geräte von der Polizei eingesetzt werden dürfen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermittelt werden können.
3. Fernmeldegesetz vom 30. April 199723
Art. 6a Zugangssperre zum Fernmeldedienst
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben den Zugang zur Mobiltelefonie und zum Internet für Personen zu sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben, wenn diese Personen bei der Aufnahme der Kundenbeziehung die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Aufnahme der Kundenbeziehung nicht vorgängig zugestimmt hat.
23 SR 784.10