Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Hingegen muss die Ausnahmebestimmung in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c AsylG (bei Hinweisen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht) beibehalten werden. So soll ein Asylgesuch materiell behandelt werden, wenn Hinweise bestehen, dass das Non-Refoulement-Gebot im Einzelfall durch den Drittstaat verletzt werden könnte. Nur bei den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten (EU und EFTA-Staaten, Art. 31a Abs. 1 Bst. a E-AsylG) und den Dublin-Staaten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b E-AsylG) kann davon ausgegangen werden, dass das Non-Refoulement-Gebot grundsätzlich eingehalten wird, weshalb diese Tatbestände nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 31a Absatz 2 E-AsylG fallen. Der Begriff «in der Regel» in Artikel 31a Absatz 1 E-AsylG (Einleitungssatz) stellt klar, dass es dem BFM freisteht, Asylgesuche von Personen aus sicheren Drittstaaten (Art. 31a Abs. 1 Bst. a E-AsylG) und im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 31a Abs. 1 Bst. b E-AsylG; sog. Selbsteintritt) materiell zu behandeln. Dies gilt zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entgegenstehen. Auch bei sicheren Drittstaaten und Dublin-Staaten muss zudem immer geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig oder zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vorschlag, die genannten Ausnahmebestimmungen von Artikel 34 Absatz 3 AsylG aufzuheben, ist bereits im Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des AsylG und des AuG enthalten. Da Artikel 34 AsylG aufgehoben werden soll, soll dieser Vorschlag nun in Artikel 31a E-AsylG übernommen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht materiell unverändert dem geltenden Artikel 32 Absatz 1 AsylG. Es soll zusätzlich klargestellt werden, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine betroffene Person ausschliesslich wirtschaftliche oder medizinische Gründe für ihr Gesuch vorbringt. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis des BFM.
Zu Absatz 4
Bei allen andern Asylgesuchen, die nicht unter Artikel 31a Absätze 1 und 3 E-AsylG fallen, soll ein materielles Asylverfahren durchgeführt werden.
Art. 32 bis 35a
Nichteintretenstatbestände
Aufgehoben
Siehe hierzu Erläuterungen zu Artikel 31a E-AsylG.
Art. 36 Verfahren vor Entscheiden
neu
Diese Bestimmung legt fest, dass bei allen Nichteintretensverfahren nach Artikel 31a Absatz 1 E-AsylG nur das rechtliche Gehör gewährt wird; es findet keine Anhörung (Art. 29 AsylG) statt.
Macht eine betroffene Person bei Einreichung ihres Asylgesuchs z. B. ausschliesslich wirtschaftliche oder medizinische Gründe geltend (vgl. Art. 31a Abs. 3 E-AsylG), soll eine Anhörung durchgeführt werden. Hier muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob zusätzlich asylrelevante Gründe vorliegen.
Nur das rechtliche Gehör soll ebenfalls gewährt werden, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht, ihr Asylgesuch massgeblich auf verfälschte oder gefälschte Beweismittel abstützt oder ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a bis c E-AsylG). In all diesen Fällen sollen rasche materielle Entscheide gefällt werden, da die Betroffenen aufgrund ihres missbräuchlichen Verhaltens den Schutz der Schweiz offensichtlich nicht benötigen (vgl. Erläuterungen zu Artikel 31a Abs. 1 E-AsylG).