Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
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Aufenthaltes in den Empfangs- und Verfahrenszentren oder des Verfahrens nach Zuweisung in einen Kanton. Gemäss Rechtsprechung muss die Vertrauensperson eine rechtskundige Person sein. Dies setzt genügende Rechtskenntnisse im Bereich des Asylverfahrens voraus, um eine wirksame Unterstützung gewähren zu können7.
2.1.2 2. Kapitel: Asylsuchende, 2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 22 Verfahren am Flughafen
Absatz 6
Mit der Einführung einer Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende (Art. 17 Abs. 4 und Art. 94 E-AsylG) und der Aufhebung der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen wird Artikel 30 AsylG (Vertretung der Hilfswerke) aufgehoben. Der entsprechende Verweis in Artikel 22 Absatz 6 AsylG soll daher gestrichen werden.
Art. 23 Entscheide am Flughafen
Absatz 1
Es handelt sich hier um eine redaktionelle und systematische Anpassung an die vorgeschlagenen Änderungen.
2.1.3 2. Kapitel: Asylsuchende, 3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 27 Verteilung auf die Kantone
Absatz 4 Einleitungssatz und Buchstabe c
Zur Gewährleistung effizienter Asyl- und Wegweisungsverfahren sollen erstinstanzliche Asylentscheide nach Möglichkeit in den Empfangs- und Verfahrenszentren getroffen, dort eröffnet und durch die Behörden des Standortkantons vollzogen werden; eine Zuweisung an einen Kanton erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich nicht.
Bei komplexeren Asylgesuchen und insbesondere aufgrund der vorgegebenen Fristen im Dublin-Verfahren kann es vorkommen, dass die maximale Aufenthaltsdauer in den Empfangs- und Verfahrenszentren von 60 Tagen nicht ausreicht (vgl. Art. 16 Abs. 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, AsylV 1; SR 142.311) und die betroffenen Personen daher den Kantonen zugewiesen werden müssen. Aus diesem Grund sollen Personen, für die der Vollzug der Wegweisung ab Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht absehbar ist, neu den Kantonen zugewiesen werden können (Art. 27 Abs. 4 Bst. c E-AsylG).
Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen
Absatz 3
Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung an die Aufhebung von Artikel 30 AsylG (Abschaffung der Vertretung der Hilfswerke).
Art. 29a Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
neu
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ist der Sachverhalt immer nur so weit abzuklären, dass eine rechtsgenüglich begründete Verfügung erlassen werden kann. Die entsprechenden geltenden Bestimmungen des AsylG (Art. 38, 40 und 41 AsylG) sind daher nicht notwendig und sollen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Gesetzgebung aufgehoben werden. Bei der Kompetenzdelegation, wonach der Bundesrat mit Drittstaaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen über die Sachverhaltsermittlung abschliessen
7 Vgl. hierzu insb. EMARK 2003/1 und 2006/14