Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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2.2 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer

2.2.1 10. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts, 5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 76 Ausschaffungshaft

Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2 (aufgehoben) und 5

Zu Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 (aufgehoben)

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 AuG legt fest, dass die zuständige Behörde nach einem erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid eine Person in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn NEE nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 33 AsylG ergangen sind. Diese Tatbestände sehen vor, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn eine betroffene Person nicht innerhalb von 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier abgibt, die Behörden über die Identität täuscht, ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt oder ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Da diese Nichteintretenstatbestände aufgehoben werden sollen, muss Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 AuG gestrichen werden.

Damit in den genannten Missbrauchsfällen weiterhin eine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, soll Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 E-AuG ergänzt werden. Neu soll eine Ausschaffungshaft nach einem erstinstanzlich ablehnenden materiellen Entscheid verfügt werden, wenn eine betroffene Person sich weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder eine behördliche Anordnung missachtet (Art. 75 Abs. 1 Bst. a AuG). Zudem soll eine Ausschaffungshaft nach einem erstinstanzlich ablehnenden materiellen Entscheid neu auch dann angeordnet werden können, wenn sich eine betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den Weg- oder Ausweisungsvollzug zu vermeiden (Art. 75 Abs. 1 Bst. f AuG). Mit dieser Ergänzung in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 E-AuG wird sichergestellt, dass bei den genannten Missbrauchsfällen trotz der Aufhebung der genannten Nichteintretenstatbestände weiterhin eine Ausschaffungshaft verfügt werden kann.

Die Ausschaffungshaft stellt eine freiheitsentziehende Massnahme dar. Artikel 5 EMRK legt fest, dass der Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage bedarf, in einem rechtlich korrekten Verfahren erfolgen muss und für die Erreichung des Zwecks notwendig und verhältnismässig zu sein hat.

Das öffentliche Interesse am vorgeschlagenen Hafttatbestand liegt darin, den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen bei einem missbräuchlichen Verhalten sicherstellen und vollziehen zu können. Bei den in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 E-AuG genannten Fällen handelt es sich um Personen, die missbräuchlich ein Asylgesuch eingereicht haben. Sie sind demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und müssen deshalb weggewiesen werden können. Mildere Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs einer Wegweisung wie

z. B. die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG sind wenig wirksam. Die zuständige Behörde hat nach Artikel 80 AuG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung der Ausschaffungshaft verhältnismässig (geeignet, erforderlich und verhältnismässig

i. e. S.) ist.

Zu Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5

Da die Artikel 32 bis 35a AsylG aufgehoben werden und NEE neu in Artikel 31a Absatz 1 und 3 E-AsylG geregelt werden, soll die Bestimmung entsprechend angepasst werden. Der Begriff «auf das Asylgesuch wird nicht eingetreten» umfasst die Nichteintretenstatbestände nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 E-AsylG.