Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
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wenn sie in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könnte. Auch bei Dublin-Verfahren müssen weiterhin NEE gefällt werden können, da die Schweiz mit der materiellen Prüfung eines Asylgesuchs ihre Zuständigkeit für die Durchführung eines Asyl- oder Wegweisungsverfahrens begründen würde. Dies würde dem Grundsatz der Dublin-Verordnung10 zuwiderlaufen. Es ist deshalb notwendig, die genannten Nichteintretenstatbestände weiterhin vorzusehen.
Wie bereits heute soll zudem ein NEE erfolgen, wenn kein Asylgesuch im Sinne dieses Gesetzes vorliegt (vgl. Erläuterungen zu Abs. 3). Die übrigen Nichteintretenstatbestände des geltenden AsylG sollen aufgehoben werden. Dies gilt u. a. auch für den Nichteintretenstatbestand der sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Dieser sieht vor, dass der Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnen kann, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten wird nach geltendem Recht nicht eingetreten (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Neu sollen solche Asylgesuche im Rahmen eines materiellen Verfahrens geprüft werden. Dies ist sachgerecht, da auch gemäss der heutigen Regelung im Rahmen eines Nichteintretensverfahrens in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Diese Prüfung kommt im Ergebnis einer materiellen Prüfung gleich. Der Bundesrat soll aber weiterhin sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnen können. Damit wird sichergestellt, dass in diesen Fällen ein rasches materielles Verfahren durchgeführt werden kann.
Weitere Nichteintretenstatbestände, die aufgehoben werden sollen, sind z. B. die Täuschung der Behörden über die Identität (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) oder die Einreichung gefälschter oder verfälschter Beweismittel (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). In all diesen Fällen sollen dafür rasche materielle Entscheide mit einer generell kürzeren Beschwerdefrist gefällt werden, da die Betroffenen aufgrund ihres missbräuchlichen Verhaltens den Schutz der Schweiz offensichtlich nicht benötigen. In diesen Missbrauchsfällen soll zudem wie bisher keine Anhörung durchgeführt werden; den Betroffenen ist lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 E-AsylG).
Zu Absatz 2
Der geltende Artikel 34 Absatz 2 AsylG regelt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat weggewiesen werden können (sog. Drittstaatenregelung). Hat die asylsuchende Person nahe Angehörige in der Schweiz, erfüllt sie offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft oder bestehen Hinweise, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, soll das Asylgesuch nach geltendem Recht materiell behandelt werden (Art. 34 Abs. 3 AsylG).
Da für die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, Asylgesuche von Personen mit nahen Angehörigen in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln, soll die Ausnahmebestimmung in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a AsylG nicht mehr gelten.
Auch hinsichtlich der Ausnahmebestimmung in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b AsylG (offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG) ist die Schweiz nicht verpflichtet, einer asylsuchenden Person Schutz zu gewähren, wenn dieser bereits durch den Drittstaat gewährt werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Durch diese geltende Ausnahmebestimmung wird verhindert, dass Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat geschützt werden können und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, wieder in diesen Staat weggewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund soll auch diese Ausnahmebestimmung nicht mehr zur Anwendung kommen.
10 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)