Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Erläuterungen zu den Änderungen des Asylgesetzes

2.1.1 2. Kapitel: Asylsuchende, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen

Absatz 4

Neu soll die Beschwerdefrist bei allen materiellen Asylentscheiden anstelle von bisher 30 Tagen auf 15 Tage herabgesetzt werden (Art. 108 Abs. 1 E-AsylG; vgl. Erläuterungen in Ziffer 1.4). Als flankierende Massnahme zur Verkürzung der Beschwerdefrist im materiellen Verfahren soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei allen Anhörungen (Art. 30 und 94 AsylG) eine Beitragsleistung des Bundes an die Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende durch Dritte vorgesehen werden. Mit diesem Instrument sollen sich Asylsuchende möglichst frühzeitig über ihre Erfolgsaussichten im Asylverfahren beraten lassen können. Damit können unnötige Beschwerden vermieden werden und der Rechtsschutz der Betroffenen wird insgesamt verbessert.

Mit der Verfahrens- und Chancenberatung wird kein genereller Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung zugunsten der Asylsuchenden geschaffen. Der Bund sorgt lediglich für den ungehinderten Zugang zur Verfahrens- und Chancenberatung und richtet Beiträge an Dritte für die Wahrnehmung der Verfahrens- und Chancenberatung aus (Art. 94 E-AsylG).

Artikel 29 BV sieht bereits heute vor, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieses verfassungsmässige Recht steht allen Personen in der Schweiz – einschliesslich asylsuchender Personen – zu. Auch das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sieht in Artikel 65 eine entsprechende Regelung vor.

Die Rückführungsrichtlinie5, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes darstellt und die bis Anfang 2011 übernommen werden soll, hält fest, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung oder -beratung im Beschwerdeverfahren durch die Mitgliedstaaten auf Antrag der weggewiesenen Person gemäss den nationalen Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe gewährt werden muss (Art. 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie). Die Mitgliedstaaten können diesbezüglich vorsehen, dass Prozesskostenhilfe nach Massgabe der Bestimmungen in Artikel 15 Absätze 3–6 der für die Schweiz nicht verbindlichen Richtlinie 2005/85/EG6 bereitgestellt wird. Sie kann demnach auf Fälle beschränkt werden, bei denen ausreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bestehen und bei denen die betroffenen Personen nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Dies entspricht der geltenden Regelung in Artikel 65 Absatz 1 des VwVG (siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009 zur Rückführungsrichtlinie).

Für unbegleitete Minderjährige sieht das AsylG bereits heute vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden für die Dauer des Asylverfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestimmen haben (Art. 17 Abs. 3 AsylG). Diese wahrt die Interessen der Minderjährigen hinsichtlich entscheidrelevanter Verfahrensschritte im Rahmen des Flughafenasylverfahrens, des

5 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger (Rückführungsrichtlinie)

6 Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; für die Schweiz nicht verbindlich.