Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
In den übrigen Fällen ergeht ein materieller Asylentscheid. Das BFM soll neu NEE innerhalb von 5 Arbeitstagen (Art. 37 Abs. 1 E-AsylG; heute 10 Arbeitstage) verfügen. Auch beim BVGer sollen kürzere Behandlungsfristen gelten (vgl. Art. 109 E-AsylG). Die Beschwerdefrist im Nichteintretensverfahren beträgt wie bis anhin 5 Arbeitstage. Wie bisher hat die Beschwerde mit Ausnahme von NEE bei Dublin-Fällen aufschiebende Wirkung (Art. 107a AsylG).
Im materiellen Verfahren soll das BFM neu innerhalb von 10 Arbeitstagen verfügen (Art. 37 Abs. 2 E-AsylG; heute 20 Arbeitstage, bei weiteren Abklärungen 3 Monate). Auch beim BVGer sollen kürzere Behandlungsfristen gelten (Art. 109 E-AsylG).
Bei allen Verfahren soll der Sachverhalt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens nur so weit abgeklärt werden, als dies für eine rechtsgenügliche Begründung des Entscheids notwendig ist. Die heutigen Bestimmungen zur Abklärungsdichte bei Asylverfahren sind nicht erforderlich (Art. 38, 40 und 41 AsylG) und sollen aufgehoben werden.
Die Beschwerdefrist im materiellen Verfahren soll neu anstelle von 30 Tagen auf 15 Tage herabgesetzt werden (Art. 108 Abs. 1 E-AsylG). Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem raschen Abschluss von Asylverfahren. Daher ist eine Abweichung von der im Verwaltungsverfahren des Bundes üblichen dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) gerechtfertigt. So soll bei Asylsuchenden, die keine asylrelevanten Gründe vorbringen können und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, das Asylverfahren möglichst rasch abgeschlossen werden können, um die bevorstehende Wegweisung aus der Schweiz zu erleichtern und die Rückkehrfähigkeit in den Heimatstaat aufrechtzuerhalten. Hingegen sollen bei Personen, die in der Schweiz Asyl erhalten, möglichst frühzeitig Integrationsmassnahmen ergriffen werden können, um eine rasche Integration in der Schweiz zu ermöglichen. Auch andere europäische Staaten sehen eine vergleichbare Beschwerdefrist bei Asylverfahren vor (z. B. Deutschland 14 Tage, Belgien 15 Tage oder Grossbritannien 10 Tage).
Eine Mehrheit der Expertenkommission hat festgehalten, dass sie eine generelle Verkürzung der Beschwerdefrist im materiellen Verfahren nur dann unterstützen könnte, wenn zusätzliche flankierende Massnahmen zur Verbesserung des Rechtsschutzes von Asylsuchenden vorgesehen werden. Deshalb soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen (Art. 30 und 94 AsylG) eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden (Art. 94 E-AsylG). Mit diesem Instrument sollen sich Asylsuchende möglichst frühzeitig über ihre Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten im Asylverfahren beraten lassen können.
Die Einführung einer solchen Beitragsleistung an eine Verfahrens- und Chancenberatung durch Dritte, mit denen das BFM entsprechende Leistungsverträge abschliesst, ist kostenneutral, weil gleichzeitig auf die heute vorgesehene Hilfswerksvertretung bei allen Anhörungen verzichtet würde. Sie wurde im Hinblick auf die Einführung des Asylgesetzes eingeführt. Angesichts der grossen Erfahrung und der Professionalisierung der Anhörungen besteht für diesen Beobachterstatus heute kein Bedarf mehr. Im Übrigen haben Asylsuchende nach wie vor die Möglichkeit, sich an eine Anhörung begleiten zu lassen oder einen privaten Rechtsvertreter beizuziehen.
Die Leistungserbringer der Verfahrens- und Chancenberatung sollen einen pauschalen Beitrag erhalten, der vom Bund anstelle der heutigen Beiträge für Hilfswerke bei den Anhörungen ausgerichtet wird. Mit einer kostenlosen, objektiven und fairen Beratung kann der Rechtsschutz der Asylsuchenden insgesamt verbessert und können aussichtslose Beschwerden vermieden werden. Zudem erhöht die Beratung die rechtsstaatliche Legitimation des Asylverfahrens, zumal den heutigen Hilfswerksvertreterinnen und -vertretern lediglich ein Beobachterstatus zukommt. Als wei-