Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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Art. 110 Verfahrensfristen

Abs. 1

Als flankierende Massnahme zur Herabsetzung der Beschwerdefrist bei materiellen Verfahren (Art. 108 Abs. 1 E-AsylG) soll die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde von heute 7 auf 10 Tage verlängert werden. Dies ermöglicht es dem BVGer, bei einer ungenügend begründeten Beschwerdeschrift eine angemessene Frist zur Verbesserung einzuräumen.