Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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In den übrigen Fällen soll eine Anhörung nach Artikel 29 AsylG durchgeführt werden.

Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen

Abs. 1 und 2, Abs. 3 (aufgehoben)

Gemäss dem geltenden Artikel 37 Absatz 1 AsylG sollen NEE in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung getroffen werden. Neu soll diese Ordnungsfrist auf 5 Arbeitstage herabgesetzt werden. Die Begründungsdichte bei NEE soll aus systematischen Gründen neu in Artikel 37a E-AsylG geregelt werden.

Materielle Entscheide sollen neu innerhalb von 10 Arbeitstagen (heute 20 Arbeitstage) nach der Gesuchstellung getroffen werden (Art. 37 Abs. 2 E-AsylG). Dies soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen, z. B. eine Überprüfung von Dokumenten, notwendig sind. Der geltende Artikel 37 Absatz 3 AsylG soll deshalb aufgehoben werden. Müssen jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen (z. B. eine Anfrage an die Schweizer Vertretung im Ausland), können die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Dies wird durch den Begriff «in der Regel» verdeutlicht. Auch bei NEE im Rahmen eines Dublin-Verfahrens kann es notwendig sein, die genannte Ordnungsfrist zu überschreiten, da das BFM die Übernahmezusicherung des zuständigen Dublin-Staates zuerst abwarten muss, bevor es einen Nichteintretensentscheid verfügen kann.

Mit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Verfahrensfristen soll das BFM jedoch dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich ist.

Art. 37a Begründung

neu

NEE sollen wie bis anhin nur summarisch begründet werden. Die Regelung der Begründungsdichte bei materiellen Entscheiden richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensgarantien der BV (Art. 29 BV), wonach eine Verfügung nur so weit zu begründen ist, als es für eine wirksame Beschwerde notwendig ist. Eine explizite Regelung für materielle Entscheide im AsylG ist deshalb nicht notwendig. Die allgemeinen Verfahrensgarantien der BV sind auch bei der summarischen Begründung zu beachten.

Art. 38 Asyl ohne weitere Abklärungen

Aufgehoben

Sowohl bei Nichteintretensverfahren wie auch bei materiellen Verfahren soll der Sachverhalt nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens generell nur so weit abgeklärt werden, als dies für eine rechtsgenügliche Begründung des Entscheids notwendig ist. Die Bestimmungen des AsylG zu den Sachverhaltsabklärungen (Art. 38, 40 und 41 AsylG) sollen daher aufgehoben werden.

Art. 39 Gewährung vorübergehenden Schutzes

Da die Bestimmungen zu den Sachverhaltsabklärungen aufgehoben werden sollen, muss Artikel 39 AsylG entsprechend angepasst werden. Die Terminologie «ohne weitere Abklärungen» soll daher gestrichen werden.

Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen

Aufgehoben

Siehe Erläuterungen zu Artikel 38 E-AsylG.