Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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2.1.7 8. Kapitel: Rechtsschutz, 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundes-

ebene

Art. 108 Beschwerdefristen

Abs. 1 und 2

Zu Absatz 1

Die Beschwerdefrist im materiellen Verfahren soll neu anstelle von 30 Tagen auf 15 Tage herabgesetzt werden (Art. 108 Abs. 1 E-AsylG; vgl. Erläuterungen in Ziffer 1.4). Als flankierende Massnahme zur Verkürzung der Beschwerdefrist im materiellen Verfahren soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen (Art. 30 AsylG) ein Beitrag des Bundes für die Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 und Art. 94 E-AsylG). Der kürzeren Beschwerdefrist ist bei der Ausgestaltung der Verfahrens- und Chancenberatung im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit den beauftragten Dritten Rechnung zu tragen. Eine weitere Massnahme besteht in der Verlängerung der Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde (vgl. Erläuterungen zu Art. 110 Abs. 1 E-AsylG).

Die vorgeschlagene Neuerung ist verfassungs- und völkerrechtskonform, da die allgemeinen Verfahrensgarantien, insbesondere das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29a BV; Art. 13 EMRK), gewahrt bleiben. Weder die EMRK noch andere internationale Vorgaben enthalten Mindestfristen für die Erhebung von Beschwerden gegen negative Asylentscheide.

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen sollen wie bereits heute innerhalb von 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 2. Die Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur.

Art. 109 Behandlungsfrist

Abs. 1 und 2 (aufgehoben) und Abs. 4

Zu Absatz 1

Gemäss dem geltenden Artikel 109 Absatz 1 AsylG soll das BVGer über Beschwerden gegen NEE sowie gegen materielle Asylentscheide ohne weitere Abklärungen innerhalb von 6 Wochen entscheiden. Neu soll diese Ordnungsfrist bei NEE auf 5 Arbeitstage herabgesetzt werden. Der Verweis auf Artikel 40 AsylG ist hinfällig, da diese Bestimmung aufgehoben werden soll. Wie bis anhin soll das BVGer bei Beschwerden gegen Entscheide am Flughafen (Art. 23 Abs. 1 E-AsylG) ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen entscheiden; dies wird aus systematischen Gründen neu in Absatz 1 geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 soll aufgehoben werden, da grundsätzlich alle Entscheide nach Absatz 1 innerhalb von 5 Arbeitstagen vom BVGer entschieden werden sollen. Da es sich um eine Ordnungsfrist handelt, kann diese sofern notwendig jedoch verlängert werden. Dies wird durch den Begriff «in der Regel» verdeutlicht.

Zu Absatz 4

Über Beschwerden gegen materielle Entscheide soll das BVGer neu innerhalb von 20 Tagen entscheiden (heute 2 Monate). Zudem soll der Verweis auf Artikel 41 AsylG gestrichen werden, da diese Bestimmung aufgehoben werden soll. Da es sich auch hier um eine Ordnungsfrist handelt, kann diese sofern notwendig jedoch verlängert werden. Dies wird durch den Begriff «in der Regel» verdeutlicht.