Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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Schlussfolgerungen

Alle Varianten führen zur angestrebten Verringerung der heute bestehenden unübersichtlichen Nichteintretenstatbestände. Eine nähere Prüfung hat jedoch gezeigt, dass keine Variante zu einer befriedigenden Vereinfachung der Verfahren und Abläufe führt.

Bei der Variante 1 stellen sich durch die Überführung der heutigen Nichteintretenstatbeststände in ein beschleunigtes materielles Verfahren dieselben Abgrenzungsschwierigkeiten zum ordentlichen Verfahren wie im geltenden Recht. Der einzige Unterschied zwischen dem beschleunigten und dem ordentlichen materiellen Verfahren besteht in der kürzeren Dauer der Behandlungs- und Beschwerdefristen. Die Mehrheit der Expertenkommission kommt deshalb zum Schluss, dass eine Vereinfachung des Asylverfahrens nicht erzielt werden kann.

Bei den Varianten 2 und 3 wird von einem Teil der Expertenkommission zusätzlich als problematisch erachtet, dass die Wahl des Verfahrens bereits nach einer ersten Anhörung der betroffenen Person erfolgen muss. So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der tatsächliche Sachverhalt erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird (z. B. dass die Beweismittel gefälscht sind oder dass falsche Angaben gemacht wurden). In diesen Fällen müsste grundsätzlich ein beschleunigtes Verfahren zur Anwendung kommen. Ein nachträglicher Wechsel zum beschleunigten Verfahren würde aber das Asylverfahren unnötigerweise komplizieren und zu Verzögerungen durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrensfragen führen.

Auch die Beschränkung der Beweismittel im beschleunigten Verfahren (Variante 2) wurde aus praktischen Gründen von einem Teil der Expertenkommission verworfen. So würde bei einer Person, die z. B. die Asylbehörden über ihre Identität täuscht, das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen. Sind jedoch zur rechtsgenüglichen Feststellung dieses Sachverhalts weitergehende Abklärungen erforderlich, z. B. durch eine Anfrage an die Schweizer Vertretung im Heimat- oder Herkunftsstaat, müsste trotzdem das ordentliche Verfahren Anwendung finden. Eine solche Ungleichbehandlung nur wegen notwendiger Sachverhaltsabklärungen ist nicht nachvollziehbar.

1.4 Grundzüge der neuen Regelung

Aufgrund der unter 1.3 dargestellten Überlegungen hat sich die Expertenkommission für eine wesentliche Vereinfachung der Verfahren und Abläufe ausgesprochen. Demnach soll nur noch zwischen dem Nichteintretensverfahren mit einer Beschwerdefrist von 5 Tagen (wie bisher) und einem einheitlichen materiellen Asylverfahren mit einer generellen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen (bisher 30 Tage) unterschieden werden. Auf die Einführung eines zusätzlichen beschleunigten Asylverfahrens wird wegen der damit verbundenen Abgrenzungs- und Verfahrensprobleme verzichtet.

Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Fällen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b E-AsylG) durchgeführt werden und in Fällen, in denen eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat erfolgt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c bis e E-AsylG). Damit werden alle Tatbestände, in denen eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat und nicht in den Heimatstaat erfolgt (Art. 34 Abs. 2 AsylG), einheitlich geregelt.

Wie bisher soll auf ein Asylgesuch auch dann nicht eingetreten werden, wenn eine betroffene Person kein Asylgesuch im Sinne von Artikel 18 AsylG einreicht (Art. 32 Abs. 1 AsylG). Dies ist

z. B. der Fall, wenn ausschliesslich medizinische oder wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden (Art. 31a Abs. 3 E-AsylG).