Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
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Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf der Revision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wurde unter anderem von Amnesty International (AI), Caritas, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SP) sowie dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) auf die unübersichtliche und schwer verständliche Systematik der Nichteintretenstatbestände mit den dazugehörenden Ausnahmebestimmungen hingewiesen. Es wurde vorgeschlagen, anstelle des Nichteintretensverfahrens grundsätzlich ein beschleunigtes materielles Verfahren vorzusehen. Dieses Anliegen ist nicht neu und wurde in den vergangenen Jahren immer wieder diskutiert, jedoch aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt:
Aufgrund des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Entlastungsprogramms 2003 (EP03) wurde eine neue Regelung eingeführt, wonach Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und bei Bedarf nur noch Nothilfe erhalten (Sozialhilfestopp). Demgegenüber erhielten Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten materiellen Asylentscheid weiterhin Sozialhilfe. Eine Überarbeitung der Systematik der Nichteintretenstatbestände wäre mit dieser besonderen Regelung der Sozial- und Nothilfe bei NEE nicht vereinbar gewesen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der Sozialhilfestopp nun auch für Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten materiellen Asylentscheid. Damit ist einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen Nichteintretensverfahren und materiellen Verfahren weggefallen.
Das AsylG enthält zahlreiche Nichteintretenstatbestände, von denen eine präventive Wirkung bezüglich der Einreichung von offensichtlich unbegründeten Asylgesuchen erwartet wurde. Dass diese Wirkung nur bedingt eingetreten ist, zeigen insbesondere die ersten Erfahrungen mit dem am 1. Januar 2007 eingeführten Nichteintretenstatbestand wegen Papierlosigkeit (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Dieser neue Tatbestand hat auch nach über zwei Jahren das Problem der mangelnden Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen nicht beseitigen können. So haben im Jahr 2006 24,7 % der Asylsuchenden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Wohl als kurzfristige Folge des neuen Tatbestandes waren es 2007 zwar 32,9 %1. Bereits im Jahr 2008 ist die Papierabgabe jedoch wieder auf 27,6 % gesunken. Von Januar bis Ende Oktober 2009 betrug der entsprechende Anteil 28,8 % (Stand 5. November 2009).
Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Migration (BFM) bei vielen Nichteintretenstatbeständen vorfrageweise prüfen muss, ob Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Auch ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wegweisung nach einem NEE tatsächlich möglich, zulässig und zumutbar ist. Dadurch ergeben sich immer wieder teilweise komplizierte Verfahrensfragen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer); der Abklärungsaufwand ist in solchen Fällen mindestens gleich gross wie bei einem materiellen Asylverfahren.
Angesichts dieser Ausgangslage ist eine Anpassung und Vereinfachung des bestehenden Nichteintretensverfahrens gerechtfertigt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
1 Dieser Wert wurde ebenfalls durch den kurzfristigen Anstieg der Asylgesuche von rumänischen Staatsangehörigen (Roma) beeinflusst, welche Identitäts- und Reisepapiere zuhanden des BFM abgaben. 2007 verzeichnete das BFM
539 Asylgesuche von Personen aus Rumänien, 2006 wurden hingegen 62 und 2008 nur 23 Asylgesuche von Personen aus Rumänien registriert.