Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
kann (Art. 41 Abs. 3 AsylG), handelt es sich jedoch um eine spezifische Bestimmung des Asylrechts. Sie soll deshalb materiell unverändert neu in Artikel 29a AsylG aufgenommen werden. Es ist weiterhin darauf zu achten, dass beim Abschluss solcher Vereinbarungen der Datenschutz sichergestellt ist (Art. 98 AsylG).
Art. 30 Vertretung der Hilfswerke
Aufgehoben
Siehe hierzu die Erläuterungen zu Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 94 E-AsylG.
Art. 31 Entscheidvorbereitung durch die Kantone
Nach geltendem Recht können Angestellte der Kantone lediglich NEE sowie materielle Asylentscheide vorbereiten, die keiner weiteren Abklärungen bedürfen8. Dies sind positive Asylentscheide ohne weitere Abklärungen (Art. 38 AsylG), die Gewährung vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen (Art. 39 AsylG) sowie ablehnende materielle Entscheide ohne weitere Abklärungen (Art. 40 AsylG). Eine solche Einschränkung ist nicht sachgerecht. So kann es in Zeiten hoher Gesuchseingänge durchaus angezeigt sein, dass auch materielle Entscheide, die weiterer Abklärungen bedürfen, durch Angestellte der Kantone unter der Leitung des BFM vorbereitet werden. Diese Entscheidvorbereitung soll weiterhin im Einverständnis der Kantone erfolgen.
Der Begriff «kantonale Beamtinnen und Beamte» soll überdies durch den Begriff «öffentlichrechtliche Angestellte der Kantone» ersetzt werden, da der Beamtenstatus mit der Änderung der kantonalen Personalgesetzgebungen entfallen ist.
Art. 31a Entscheide des Bundesamtes
neu
Zu Absatz 1
Artikel 31a Absatz 1 E-AsylG sieht neu noch fünf Nichteintretenstatbestände vor: Die Nichteintretenstatbestände der sogenannten Drittstaatenregelung (Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c bis e E-AsylG) sowie den Nichteintretenstatbestand, wenn ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b E-AsylG). Der geltende Artikel 34 Absatz 2 AsylG regelt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat weggewiesen werden können (sog. Drittstaatenregelung). Diese Nichteintretenstatbestände sollen materiell unverändert vom geltenden Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a bis c und e AsylG übernommen werden.
Mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen9, das seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft ist, übernimmt die Schweiz den Grundsatz, wonach im Dublin-Raum ein einziger Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Erachtet das BFM einen anderen Dublin-Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens als zuständig, so wird es im Hinblick auf eine Überstellung ein Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat richten. Wenn dieser dem Ersuchen zustimmt, verfügt das BFM einen NEE und die betroffene Person wird in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen (sog. Dublin-Verfahren). Auch dieser Nichteintretenstatbestand (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) soll materiell unverändert in Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b E-AsylG aufgenommen werden.
Damit werden in Artikel 31a Absatz 1 alle Tatbestände in einem Nichteintretensverfahren geregelt, bei denen eine betroffene Person in einen sicheren Drittstaat weggewiesen werden kann. Eine Aufhebung dieser Tatbestände würde dazu führen, dass einer betroffenen Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, in der Schweiz Asyl gewährt werden müsste, selbst
8 Zurzeit bestehen keine solchen Vereinbarungen mit den Kantonen.
9 AS 2008 515