Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
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3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die vorliegend vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen auch zu Einsparungen führen. Präzise Angaben zu den möglichen Einsparungen lassen sich jedoch nicht machen, da keine genaue Prognose über die künftige Entwicklung von Anzahl, Qualität und Profil der Asylgesuchseingänge möglich ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die vorgeschlagenen Bestimmungen insgesamt positiv auswirken werden, da mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung betreffend Ablösung des heutigen Nichteintretensverfahrens Verfahrensbeschleunigungen angestrebt werden, die individuelle Aufenthaltsdauer von Personen im Asylprozess insbesondere durch die Anpassung der Beschwerdefristen und der finanzrelevante Gesamtbestand von Personen im Asylprozess reduziert werden können. Ausserdem ist sehr wahrscheinlich, dass aufgrund des Effizienzgewinns in den Verfahrensabläufen weitere Kosten eingespart werden, die nicht genau beziffert werden können.
Obschon gewisse heute geltende Nichteintretenstatbestände neu materiell geprüft werden sollen und sich bei diesen Fällen die Beschwerdefrist von aktuell 5 Arbeitstagen auf 15 Tage verlängern wird, kann das Asylverfahren mit dem neuen Vorschlag insgesamt deutlich beschleunigt werden, wird doch die heute geltende dreissigtägige Beschwerdefrist für die vielen Fälle mit einem negativen materiellen Entscheid auf 15 Tage reduziert. Im Bereich der Sozialhilfekosten kann mit einer Einsparung von rund 2,5 Millionen Franken gerechnet werden. Die Berechnung stützt sich auf folgende Annahmen: Bei rund 3000 NEE werden neu materielle Verfahren durchgeführt, was bei einer Beschwerdefrist von 15 Tagen zu einer Verlängerung der Verfahren um 10 Tage führt. Hingegen wird bei rund 5000 materiellen Verfahren eine Verkürzung der Beschwerdefrist von 30 auf 15 Tage zu einer Beschleunigung um 15 Tage pro Fall führen. Mit der Globalpauschale von 55 Franken pro Tag ergibt dies einen Zusatzaufwand von 1,6 Millionen Franken bzw. eine Einsparung von 4,1 Millionen Franken, was Netto zu einer Einsparung von rund 2,5 Millionen Franken führt (vgl. hierzu Erläuterungen unter Ziffer 1.4).
Die Beitragsleistungen an die Verfahrens- und Chancenberatung werden dem Bund keine Mehrkosten verursachen. Dem Entscheid des Bundesrates anlässlich der Verabschiedung des Subventionsberichts im Mai 2008 wird im Rahmen der Botschaft des Bundesrates zur Revision des AsylG und des AuG Rechnung getragen. Darin soll vorgesehen werden, dass eine Evaluation zur Verfahrens- und Chancenberatung durchzuführen ist.
Auch die vorgeschlagenen Änderungen in den Artikeln 27 und 31 AsylG führen zu keinen Mehrkosten. Artikel 27 AsylG regelt ausschliesslich die Zuweisung von Betroffenen in die Kantone. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Wegweisungsvollzug ab Empfangs- und Verfahrenszentrum aufgrund der sechzigtägigen maximalen Aufenthaltsdauer nicht durchgeführt werden kann. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis des BFM und generiert somit keine zusätzlichen Kosten. Mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 31 AsylG können Pendenzen, die zu einem Kostenanstieg in der Sozialhilfe führen würden, vermieden werden. Auch dieser Vorschlag verursacht somit keine Mehrkosten.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen haben voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Personalbereich.
4 Verfassungs- und Völkerrecht
Der Entwurf zur Änderung des AsylG und des AuG stützt sich auf den Artikel 121 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist verfassungs- und völkerrechtskonform (siehe dazu Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen).