Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten
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setzte am 24. August 2009 eine Expertenkommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, Gerichtsbehörden2, Hilfswerke, Lehre und Forschung sowie der Bundesverwaltung ein, die den Auftrag hatte, die Auswirkungen des geltenden Nichteintretensverfahren zu überprüfen und Verbesserungsvorschläge auszuarbeiten. Die Expertenkommission hat ihre Arbeiten am 30. Oktober 2009 abgeschlossen und einen Vorschlag ausgearbeitet, der die geltenden Verfahrensbestimmungen im Asylbereich unter Wahrung des Verfassungs- und Völkerrechts wesentlich vereinfacht und damit auch die Abläufe im Asylverfahren – einschliesslich des Beschwerdeverfahrens – effizienter gestaltet.
1.2 Heutige Regelung und Praxis bei Nichteintretensentscheiden (Art. 32 bis
35a AsylG)
Das AsylG enthält zurzeit dreizehn Nichteintretenstatbestände (Art. 32–35a AsylG), die offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Gesuche erfassen. Bei vielen Nichteintretensgründen muss vorfrageweise geprüft werden, ob Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen; in diesem Fall muss ein materielles Asylverfahren durchgeführt werden. Dies gilt für die Nichteintretenstatbestände, wenn kein Asylgesuch vorliegt (Art. 32 Abs. 1 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG), keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), ein Mehrfachgesuch vorliegt (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), ein Asylgesuch im Europäischen Wirtschaftsraum bereits abgelehnt wurde (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), ein Asylgesuch missbräuchlich nachgereicht wird (Art. 33 AsylG), eine Sicherheit vor Verfolgung im Ausland besteht (Art. 34 AsylG) und wenn das Verfahren nach einer Abschreibung wieder aufgenommen wird (Art. 35a AsylG). In diesen Fällen muss in der Regel eine Anhörung durchgeführt werden.
Zudem kommt es immer wieder vor, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) oder das Committee Against Torture (CAT) des UNO-Hochkommissariates für Menschenrechte Beschwerdefälle bei NEE zur Neubeurteilung an das BFM zurückweist, meist mit der Auflage, das entsprechende Gesuch nochmals materiell zu behandeln, was zu einer doppelten Prüfung führt.3
Gemäss einem Grundsatzentscheid der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) darf überdies kein materielles Verfahren durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen eines NEE vorliegen, selbst wenn die Durchführung eines materiellen Verfahrens im Einzelfall wesentlich einfacher wäre.4
2 Das BVGer hat darauf verzichtet, bei der Expertenkommission mitzuwirken.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Entscheid vom 12. Juni 2009 einen NEE ans BFM zur Neubeurteilung zurück, da ein NEE (Täuschung über die Identität) nicht ipso facto dazu führt, dass keine Asylgründe vorliegen. In diesem Fall musste das BFM das Gesuch materiell prüfen (ATAF D-3444/2009). Das CAT beurteilte in seinem Entscheid vom 26. November 2007, dass eine Rückkehr gestützt auf einen NEE wegen Papierlosigkeit das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FK; SR 0.105) verletzt. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Schweiz das Asylgesuch nicht materiell geprüft, sondern in einem rein formellen Verfahren entschieden hatte.
4 Auszug aus dem Grundsatzurteil EMARK 2002/15 der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission: «Die Nichteintretenstatbestände sind in Art. 32 bis 34 AsylG geregelt. Diese Bestimmungen sind nicht als ‹Kann-Bestimmung› formuliert und räumen folglich dem BFF kein Rechtsfolgeermessen ein. Vielmehr muss das BFF einen Nichteintretensentscheid dann fällen, wenn es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt ist.»