Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 19 Seiten

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1.3 Schlussfolgerungen Expertenkommission

Die Expertenkommission hat im Wesentlichen drei Varianten für den Ersatz von Nichteintretensverfahren und die Einführung eines materiellen Schnellverfahrens eingehend geprüft.

Variante 1

Sie sieht vor, dass neu zwischen Nichteintretensverfahren, beschleunigten materiellen Verfahren und ordentlichen materiellen Verfahren unterschieden werden soll. Die Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Fällen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) durchgeführt werden und in Fällen, in denen eine Wegweisung in vom Bundesrat als sicher bezeichnete Drittstaaten erfolgt (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG).

Bei den übrigen heutigen Nichteintretenstatbeständen (z. B. Identitätstäuschung, Verletzung der Mitwirkungspflicht) soll neu ein beschleunigtes materielles Verfahren durchgeführt werden. In allen anderen Fällen soll ein ordentliches materielles Verfahren durchgeführt werden.

Die drei Verfahren unterscheiden sich nach ihren Rechtsfolgen. So sollen beim Nichteintretensverfahren und beim beschleunigten materiellen Verfahren kürzere Beschwerde- und Behandlungsfristen gelten als im ordentlichen materiellen Verfahren. Die Wahl des Verfahrens soll erst nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts erfolgen, da das BFM als erste Instanz über keinerlei Vorakten verfügt und der entscheidrelevante Sachverhalt im Asylverfahren häufig erst im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt ist.

Variante 2

Eine weitere von der Expertenkommission geprüfte Variante sieht vor, dass zwischen einem beschleunigten und einem ordentlichen Verfahren unterschieden werden soll. Die Wahl des Verfahrens soll jedoch nicht erst nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts, sondern bereits nach der Anhörung der betroffenen Person erfolgen.

Das beschleunigte Verfahren soll zur Anwendung kommen, wenn das Gesuch offensichtlich unbegründet erscheint (z. B. bei Verletzung der Mitwirkungspflicht; die entsprechenden Tatbestände werden abschliessend aufgezählt). Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens soll nur eine summarische Abklärung des Sachverhalts mittels beschränkter Beweismittel (z. B. Massnahmen zur Feststellung der Identität, amtsinterne Überprüfung von Urkunden und Recherchen) erfolgen und sollen kurze Behandlungs- und Beschwerdefristen vorgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren sieht diese Variante sowohl Nichteintretensentscheide (NEE; bei Dublin-Verfahren und wenn eine Rückkehr in einen sicheren Drittstaat möglich ist) als auch materielle Entscheide vor. In den übrigen Fällen findet das ordentliche Verfahren statt, und es soll eine umfassende Abklärung des Sachverhalts ohne Beschränkung der Beweismittel erfolgen.

Variante 3

Eine dritte Variante sieht ebenfalls ein beschleunigtes und ein ordentliches Verfahren vor. Bei offensichtlichem Verfahrensausgang (d. h. bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen wie z. B. bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, aber auch bei offensichtlicher Flüchtlingseigenschaft) soll das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zur vorerwähnten Variante sind sowohl im ordentlichen wie auch im beschleunigten Verfahren NEE und materielle Asylentscheide möglich und die Beweismittel sollen nicht eingeschränkt werden.