Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten
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J151-1538
- Neurologische Erkrankungen:
Il manque la durée pendant laquelle aucune crise n'a été observée, une référence à la médication, etc. Telle quelle cette exigence exclut du trafic tout épileptique sauf dérogation, ce qui n'est ni conforme au bon sens ni conforme aux recommandations de l'UE [CREACA].
- Hörvermögen:
- Aufgrund des technischen Fortschritts bei den Hörgeräten müssten die Bedingungen der Zulassung für die Gruppe 2 durch einen Facharzt beantwortet werden (Kompensationsmöglichkeiten) [LU, StVA LU; FMH, Kapo LU, SGRM].
- Es ist verwunderlich, dass für die zweite Gruppe das Hörvermögen ohne Hörapparat getestet werden soll. Relevant ist doch die Funktionsfähigkeit – sei es nun mit oder ohne Hörapparat [bfu].
- Eine gehörlose Person mit intaktem Sehvermögen auf beiden Augen darf ein leichtes Motorfahrzeug, jedoch kein schweres Motorfahrzeug führen. Zum Führen eines schweren Motorfahrzeuges muss die betreffende Person auf mindestens einem Ohr eine bestimmte Hörweite aufweisen. Das ist eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von leichten Fahrzeugen gegenüber Lenkern von schweren Fahrzeugen [AGVS].
- Ein Hörtest sollte als Grundvoraussetzung in die Verkehrszulassungsverordnung aufgenommen werden. Die Ausgestaltung sollte mit den Betroffenenverbänden (Schwerhörigenvereine, audiologische Kommission, ORL Gesellschaft) besprochen werden [AKUSTIKA, sgv-usam].
- Pourquoi un sourd avec vision monoculaire excellente ne serait-il pas autorisé à conduire? Nous n'avons pas trouvé d'équivalent dans l'UE [CREACA].
egroupe: pourquoi une différence en cas de surdité d'une oreille pour le test: 6 mètres et seulement 3 mètres pour
- 2
une oreille normale, quelles sont les bases scientifiques pour cette restriction? [CREACA]
- Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates:
2. Gruppe: Eine Person mit einer Missbildung, welche durch Einrichtungen genügend korrigiert werden kann, darf ein leichtes Fahrzeug führen, jedoch kein schweres. Das ist eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von
leichten Fahrzeugen gegenüber Lenkern von schweren Fahrzeugen [AGVS].
- Krankheiten der Atem- und Bauchorgane:
- Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit sollten speziell erwähnt werden (z.B. Schlafapnoesyndrom, Narkolepsie) [AG, BE, LU, SG, SO; MFK SO, StVA LU, ZH; Kapo LU].
- Das Schlaf-Apnoesyndrom als wohl häufigste somatische Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit wird zumeist nicht durch primäre nervale Störungen ausgelöst und von Schlafmedizinern/ Pneumologen therapiert. Die weiteren Erkrankungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit (z.B. Narkolepsie) sind als selten anzusehen. Eine gleichzeitige Erwähnung bei den neurologischen Erkrankungen ist möglich [FMH, SGRM].
- Stoffwechselerkrankungen:
- 1. Gruppe. Grundsätzlich sind wir einverstanden mit der Einschränkung. Man kann durchaus anfügen, dass der Fahrzeuglenker die stabile Blutzuckereinstellung nachweisen muss mittels Aufzeichnung im Kontrollheft oder
elektronisch aus dem Blutzuckermessgerät [SDG].
- Die Einschränkung für die Kategorien C/C1 und D/D1 sind unseres Erachtens zu einschränkend [ACS, AGVS,
ASTAG, CAR ASTAG, FRS, SDG, sgv-usam, TAXI ASTAG] und werden insbesondere zu nicht gerechtfertigten beruflichen Härtefällen führen. Bei guter Einstellung der Stoffwechsellage sind auch Personen mit einer Insulin- oder Sulfonylharnstofftherapie voll berufstätig. Wir bedauern, dass Diabetiker als Carchauffeure ganz ausgeschlossen werden sollen und auch als Verkehrsexperten, Taxi- und Lastwagenfahrer nur noch bedingt tätig sein können und beantragen, diese Formulierung zu ändern [SDG].
- Selbst die Möglichkeit einer Über- oder Unterzuckerung soll genügen, die Fahreignung verneinen zu können. Für die Kategorien D und D1 soll die Fahreignung sogar gänzlich ausgeschlossen sein! Auch hier wird keine Begründung geliefert, weshalb wir diese geplanten Restriktionen ablehnen [SFV].
- Wir stimmen den Mindestanforderungen speziell für die 2. Gruppe unter dem Vorbehalt zu, dass bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) die heutige Regelung weiterhin Anwendung finden soll [vpod].
- Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente:
- "Keine Substitutionstherapie" ersatzlos streichen (kein Grund für Fahruntauglichkeit). Ebenso zu streichen ist "Abhängigkeit" - kein medizinischer Begriff, "verkehrsrelevanter Missbrauch" genügt [FMH].
- Toutes les dépendances n'ont pas nécessairement un effet sur la conduite (dépendance tabagique, dépendance aux produits de substitution, ...). De plus, un abus peut constituer une infraction grave mais n'est pas un motif d'inaptitude [CREACA].
- Psychische Störungen:
- Entspricht „Schwachsinn“ noch der modernen Nomenklatur? [BE, SO, ZH, MFK SO], oder ob nicht eher der Begriff “keine geistige Behinderung“ zu verwenden ist [BE, SO, ZH; MFK SO] oder gar eine genaue Quantifizierung im Sinne