Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten
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J151-1538
- Bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Lernfahr- oder Führerausweis erscheint es sinnvoll, dass sich diese bei einer vom Augenarzt festgestellten "fortschreitenden Augenkrankheit" vom Vertrauensarzt der kantonalen Behörde untersuchen lassen müssen (Art. 11a Abs. 1 Bst. f E-VZV), denn in aller Regel kennt die Zulassungsbehörde die entsprechende Person und deren gesundheitliche Situation noch nicht. Die Abklärung kann aber erst "bei" der Einreichung eines Gesuchs um einen Lernfahr- oder Führerausweis erfolgen, weil in aller Regel erst damit der Kontakt zur Zulassungsbehörde erfolgt [ZH].
- Kritischer Punkt: "Automatisch", d.h. ohne Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände,
vorgeschriebene vertrauensärztliche Untersuchungen [BE, NW, OW, SG, SH, SO, ZG; asa, StVA UR; Kapo NW]:
- Gerade bei Ausweisinhabern, die in einer periodischen medizinischen Kontrolle stehen, halten wir die automatisch stattfindende vertrauensärztliche Untersuchung nach einer festgestellten, fortschreitenden Augenkrankheit für überflüssig [AG], übertrieben [StVA GE] und verkehrsmedizinisch fraglich [BE, SO, ZH; MFK SO]. Besser wäre in diesen Fällen, dass der Ausweisinhaber zur (periodischen: BE, SO; MFK SO) Einreichung eines augenärztlichen Berichts verpflichtet wird, welcher dann durch das Strassenverkehrsamt beurteilt werden kann [BE, SO; MFK SO, StVA GE], den das Strassenverkehrsamt wiederum zur Zeugnisbeurteilung an den Vertrauensarzt bzw. nötigenfalls an eine verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle weiterleiten kann [ZH]. Es steht dann in unklaren Fällen immer noch die Möglichkeit offen, weitere Untersuchungen durch eine Fachstelle anzuordnen. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen der gängigen und bewährten Praxis vieler Kantone [BE, SO, ZH; MFK SO]. Eine eigentliche vertrauensärztliche Untersuchung könnte sich dann auf diejenigen Fälle beschränken, in denen die Zeugnisbeurteilung zu einer entsprechenden Empfehlung führt [ZH].
- Kritischer Punkt: Fest vorgeschriebene Kontrollfristen (z.B. 5 Jahre) [NW, OW, SH, ZG; asa, StVA UR; Kapo NW]:
- Die Kontrollfristen sollen bei allen fortschreitenden Augenkrankheiten einzelfallgerecht durch den Arzt festgelegt werden können [AG, BE, LU, SG, SO, TG, VD, ZH; StVA LU; Kapo LU] - mais tous les trois ans au moins [VD] - und hängen vor allem vom gesamten Gesundheitszustand und nicht nur vom Augenbefund ab [FMH, SGRM].
- Patienten mit fortschreitenden Augenerkrankungen sind ohnehin in augenärztlicher Behandlung und werden vom behandelnden Augenarzt auch regelmässig darauf aufmerksam gemacht, wenn das Sehvermögen für das Autofahren Probleme bereiten sollte [SOG].
- Die offene Frist bei einer diabetischen Retinopathie bei gleichzeitiger Festlegung der Frist von 5 Jahren bei den anderen fortschreitenden Augenkrankheiten ist medizinisch nicht nachvollziehbar [BL, SG; FMH, Pol BL, SGRM].
bis): Der Arzt sollte nicht nur das sinnvolle Verlaufsberichtsintervall
- Anordnung von Auflagen (Art. 11a Abs. 2
empfehlen können, sondern auch ob allenfalls zusätzlich eine Kontrolluntersuchung notwendig ist [BE, SO, ZH].
- Untersuchender Arzt:
- Nous partons de l'idée que l'autorité devra prévoir pour ce type d'examen un "médecin conseil" spécialisé en ophtalmologie [BE, SO; MFK SO, StVA GE; VCS]. Ob dies Sinn macht, muss eingehend geprüft werden [BE, SG, SO;
MFK SO].
- Im Übrigen sollte der Vertrauensarzt des Kantons ein Augenarzt sein, weil nur er über die erforderlichen Diagnosegeräte verfügt. Der Vertrauensarzt sollte den Überprüfungsintervall festlegen können (mit der ohnehin vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an den behandelnden Arzt) [SOG].
- Kritischer Punkt: Qualitätssicherung bei der periodischen ärztlichen Untersuchung (angewandte Methode,
verwendete Testgeräte [LU; StVA LU; Kapo LU].
WENN JA: wann? keine Angabe von AG, ZG, StVA TI; SOG
AR, FR, GR, SO; MFK SO, StVA FR, StVA GE; ACVS (Kapo nur vor der Einreichung des Gesuchs
TI, Kapo AR, Kapo SG, Kapo FR), Hug, Kapo SH, Kapo UR,
KSPD, LRS, SEV, SFV, SGAM, Stapo/Kapo LU
Mil Sich; CP, FER, FREC, Pro Velo, SDG, vpod nur nach der Erteilung des Führerausweises in
periodischen Abständen
BS, NW, OW, SZ, TG, VD; StVA JU, ACVS (Kapo ZH, Zuger beide Male
Polizei, Stapo/Kapo LU, Kapo SZ, Kapo OW, Kapo AG, Kapo
NW, Kapo TG, Kapo BS), AGU, FahrschT, FKS, Kapo NW,
Kapo ZG, Kapo ZH, Pol JU, RoadCross, VCS, VöV, VSR
Kapo GR keine Angabe