Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten

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J151-1538

- Ziffer 5.7: Stereosehen und Pupillenmotorik: wird gem. Art 9 Ziff 2 Bst a bei Bewerber der 1. Gruppe nicht verlangt. Bei der 2. Gruppe ist eine nicht summarische augenärztliche Untersuchung durch den Facharzt zwingend. Somit erscheinen diese Positionen im summarischen Sehtest überflüssig, müssten aber für die 2. Gruppe in dem neu zu schaffenden Formular für die augenärztliche Untersuchung gemäss Artikel 9a aufgeführt werden [SNG].

Anhang 12 Ziffer V

Sind Sie mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden?

JA (57) wovon: Kantone: 28 übrige Stellen: 29

NEIN (0)

Weder Ja noch Nein (1) wovon: Kantone: 0 übrige Stellen: 1 Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen (19) wovon: Kantone: 0 übrige Stellen: 19

Zustimmung: AG, AR, BE, BL, BS, CP, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, VS, ZG, ZH; asa, MFK SO, StVA FR, StVA GE, StVA JU, StVA LU, StVA TI, StVA UR; ACS, ACVS, AGU, bfu, FER, FREC, FRS, Hug, Kapo GL, Kapo GR, Kapo LU, Kapo NW, Kapo SH, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, KSPD, LRS, Pol BL, Pol JU, Pro Velo, RoadCross, SEV, SFV, Stapo/Kapo LU, TCS, VCS, VSR.

Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen: AGVS, ASTAG, CAR ASTAG, FahrschT, FKS, FMH, Kapo AI, KS, SDG, SGAM, SGRM, SNG, SOG, SOV, TAXI ASTAG, VfV, VöV, vpod, VSKC (schliesst sich den einzelnen Polizeikorps an)

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

Dies gewährleistet, dass für die Führerprüfung der Unterkategorie A1 nur ein "echtes" Motorrad mit einem Führersitz und nicht z.B. ein Segway, Trottinett mit Benzin- oder Elektromotor oder ähnliches Fahrzeug verwendet werden darf [BE, LU, NW, OW, SH, SO, VS, ZG, ZH; asa, StVA GE, StVA LU, StVA UR; Kapo LU, Kapo NW].

Weitere Bemerkungen (53) wovon: Kantone: 24 übrige Stellen: 29

- Der Entwurf enthält viele Detailfragen des praktischen Vollzugs, die in einer aus Mitarbeitenden des ASTRA und den beiden asa-Kommissionen Administrativmassnahmen und Verkehrszulassung zusammengesetzten Arbeitsgruppe besprochen werden sollten [GL, OW, SH, ZG; asa, MFK SO, StVA UR].

- Wir sind skeptisch, ob der vermehrte Verwaltungsaufwand die Verkehrssicherheit wirklich erhöht [StVA TI].

- Wenn die Begriffe "Behörde" bzw. "Zulassungsbehörde" in "kantonale Behörde" zusammengefasst werden könnten, wären auch die Administrativbehörden, welche ebenfalls mit den Mindestanforderungen konfrontiert sind, eingeschlossen [SZ].

- Wir lehnen die vorgeschlagenen Änderungen dort ab, wo sie eine Verschärfung oder eine Erhöhung des administrativen Aufwands im Vergleich zum geltenden Recht nach sich ziehen, ohne dass dabei belegbar eine markante Verbesserung der Verkehrssicherheit einhergeht. Wo die geplanten Rechtsänderungen eine Erleichterung bewirken, befürworten wir die Anpassungen [AGVS, ASTAG, CAR ASTAG, sgv-usam, TAXI ASTAG].

- Bei dieser VZV-Anhörung soll dem Via-Sicura Programm des Bundes scheibchenweise zum Durchbruch verholfen werden. Eine solche Taktik fände unsere entschiedenste Ablehnung [ASTAG, CAR ASTAG, sgv-usam, TAXI ASTAG ] halten wir weder für statthaft noch zulässig [AGVS].

- Die Einteilung in zwei medizinische Gruppen entspricht den europäischen Normen und ist viel einfacher. Die Aufnahme der kognitiven Fähigkeiten und von Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Arzneimitteln wird begrüsst. Dass einige Bereiche detaillierter geregelt sind als andere, erscheint adäquat. In den weniger detailliert geregelten Bereichen haben die Ärzte einen Ermessensspielraum, in dem sie mit Hilfe ihrer spezifischen Richtlinien oder Empfehlungen (z.B. Epilepsie, Tagesschläfrigkeit und Diabetes) entscheiden können [CREACA].

- Die Anforderungen müssen mindestens im Rahmen der bisherigen Gesetzgebung oder noch strenger formuliert werden [VCS].

- Artikel 11 Absatz 4: Die Annullation eines Führerausweises auf Probe kann z.B. auch aufgrund einer Drogen- oder Trunkenheitsfahrt erfolgen, womit für die spätere Wiederzulassung zum Verkehr unter Umständen nicht nur eine