Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten

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J151-1538

Ablehnung: BL, VD; ACS, AGVS, ASTAG, CAR ASTAG, CP, FRS, Kapo ZH, Pol BL, SDG, sgv-usam, TAXI ASTAG, TCS

Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen: Kapo UR, Kapo ZG, Pro Velo, VSKC (schliesst sich den einzelnen Polizeikorps an), VSR

Bemerkungen, Kritken, Vorschläge:

- Grundsätzliches:

- Die strengeren Anforderungen an die Sehschärfe für die aktuelle 3. Gruppe werden zu einer massiven Anzahl von Zusatzabklärungen führen, insbesondere bei älteren Fahrzeuglenkern in der periodischen Kontrolle. Die erforderlichen Kapazitäten müssen zuerst geschaffen bzw. sichergestellt werden. [BE, SO; MFK SO].

- Es wird zu stark auf die Augenprobleme eingegangen. Viele Verkehrsunfälle sind jedoch auf Hirnleistungsstörungen, Zuckerkrankheiten oder Bewusstseinstörungen zurückzuführen und seltener auf ungenügende Sehleistung [LU,

StVA LU; FMH, Kapo LU, SGRM].

- Les modifications du chiffre I sont acceptées [TCS]

- Dès lors que cette proposition de modification s'appuie sur la troisième Directive européenne relative au permis de conduire, le TCS suggère de s'en tenir aux exigences de celle-ci (annexe III, chiffre 13.1 de la Directive) [FRS, Kapo ZH, TCS].

- 2. Gruppe: Strengere Anforderungen bezüglich der Sehschärfe, des Gesichtsfeldes und des Dämmerungssehens. Das ist eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung von leichten Fahrzeugen gegenüber Lenkern von schweren Fahrzeugen [AGVS].

- Teilweise sind die Mindestanforderungen unpräzise formuliert oder gehen zu weit (z.B. keine Gleichgewichts-

störungen, „Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit“, keine Blutdruckanomalie, usw.). Es stellt sich hierbei die Frage, ob nicht das alte System, das allgemeinere Anforderungen formuliert hatte, den Vorzug verdient. Ein grosser Teil der motorfahrzeugfahrenden Bevölkerung droht damit ohne Not zum Sicherheitsrisiko abgestempelt zu werden [GL].

- Kritischer Punkt: Vermischung von Bestimmungen zu den eigentlichen Mindestanforderungen, mit solchen zu

den notwendigen Untersuchungen bzw. Auflagen [AG, GL, NW, OW, SH, VD, ZG; asa, StVA UR, Kapo NW]

- Im ganzen Abschnitt I Punkt 1 findet sich eine Vermischung zwischen den Mindestanforderungen / den notwendigen Untersuchungen und Auflagen [BE, SO, ZH; MFK SO; FMH, SGRM]. Das gleiche müsste bei den anderen Krankheiten auch angewandt werden d.h. auch dort müssten die verschiedenen notwendigen ärztlichen Untersuchungen etc. dargelegt werden [FMH, SGRM]. In den Mindestanforderungen nur die Mindestanforderungen auflisten und nicht die notwendigen Untersuchungen. Die übrigen Ausführungen könnten in einer Weisung/Richtlinien formuliert werden, die den jeweils neuesten medizinischen Erkenntnissen einfacher angepasst werden könnten [BE, SO, ZH; MFK SO; FMH, SGRM].

- Kritischer Punkt: Wahl einzelner Begriffe, Gliederung und Systematik [BL, NW, OW, SH, ZG; asa, StVA UR;

CREACA, Kapo NW, Pol BL]

- Interpretationsbedürftig ist, was unter "bedeutsame Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs" (Anhang 1, I. Ziff. 2.1., 2.2 und 2.5) zu verstehen ist [AG].

- Der Begriff des "verkehrsrelevanten Missbrauchs" (vgl. Anhang 1, I. Ziff. 3) ist unscharf. Es sei auf die Umschreibung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Alkohol- und anderen Süchten verwiesen [AG].

- Soll der Bergriff "Schwachsinn" (vgl. Anh. Ziff. II. 1.1) grundsätzlich noch verwendet werden? Wenn ja, müsste "kein Schwachsinn" nicht eine Mindestanforderung für alle Kategorien sein? [AG]

- Den Substanzkonsum unter dem Oberbegriff „Körperliche Mindestanforderungen“ aufzuführen ist medizinisch unlogisch (MFK SO) falsch (BE, SO; FMH, SGRM).

- Es scheint uns sehr wichtig, dass in Gesetzen und amtlichen Texten ein genaues Augenmerk auf abwertende stigmatisierende Begriffe sowie auf klare Begriffsdefinitionen gerichtet wird [FMH].

- Wir empfehlen die Nutzung der Terminologie von ICD 10, da eine gemeinsame Sprache die Kommunikation

zwischen Gesetzgeber und Ärzten vereinfachen kann [FMH].

- Die neu vorgeschlagene Unterteilung in körperliche und psychische Mindestanforderungen ist unzweckmässig, da die Übergänge zwischen Krankheiten und Symptomen, welche als körperlich bezeichnet werden und solchen,

welche als psychisch bezeichnet werden, fliessend sind und sich fortlaufend ändern je nach dem Stand der modernen Forschung [SNG].

- Kritischer Punkt: Teilweise der hohe Detaillierungsgrad [LU, NW, OW, SH, VD, ZG; asa, StVA LU, StVA TI, StVA UR; Kapo LU, Kapo NW].