Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten
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J151-1538
- Es bestehen zurzeit keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen… Der Einschluss von „zurzeit“ ist wichtig, da sich die ärztliche oder psychologische Beurteilung auf einen bestimmten Zeitpunkt bezieht, aber z.B. eine Demenz zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschliessen kann [FMH].
- Aus dem Formular ist nicht ersichtlich, ob die Zulassungsbehörde die Kontrolle verfügt und überwacht oder ob der behandelnde Arzt diese in eigener Verantwortung durchführt [LU; StVA LU; Kapo LU].
- Bei "der epileptischen / neurologischen Erkrankung" ergänzen: "der epileptischen / neurologischen Erkrankung / kognitive Leistungen" [SNG].
- Je nach dem Grund der gefundenen verkehrsmedizinischen Einschränkungen ist es sinnvoller eine spezialärztliche oder psychologische Untersuchung zu empfehlen [SNG].
- "Nächste Kontrolle in...Jahr/en...Monat/en beim Vertrauensarzt, Spezialarzt, Psychologen oder einer verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle." Gleiche Begründung wie zu Ziffer 5 [SNG].
- Das Formular enthält neu Einzelheiten über verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen (Diagnosen, Berichte etc.) sowie Befunde über den Sehtest. Es bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, ob diese besonders schützenswerten Daten an die Zulassungsbehörde gesandt werden dürfen. Zu prüfen ist eine Regelung, wonach der untersuchende Arzt auf Verlangen verpflichtet werden kann, spezifische Angaben einem Vertrauensarzt oder einer
Vertrauensärztin bekannt zu geben, d.h. jede Zulassungsbehörde bestimmt einen Vertrauensarzt [SG].
- Untersuchung an einer verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle: In diesem Fall ist das Formular nach Anhang 3 nicht ausreichend. Vielmehr muss es ein (ausführlicheres) ordentliches Gutachten mit Fragestellung, Untersuchungsmethoden, Resultaten und Schlussfolgerungen geben [bfu].
- Verkehrsunauffällige Personen, insbesondere Inhaber eines PW-Führerausweises, die 70 Jahre und älter sind. Bei dieser Gruppe besteht unseres Erachtens keine Notwendigkeit der Übermittlung von medizinischen Informationen an die Behörden solange der von Gesetzes wegen beauftragte Arzt unter Würdigung aller Befunde zu dem Schluss kommt, dass die Mindestvoraussetzungen gegeben sind [bfu].
- Falls die Behörden Zweifel an den Urteilen der Vertrauensärzte haben sollten und deswegen die medizinischen Resultate zwecks Überprüfung der Schlussfolgerungen wünschen, so wäre dies ein Systemwechsel. Die Behörden würden dann die Rolle einer Obergutachtenstelle übernehmen für welche sie – nach Aussage von Herrn Prof.
Schaffhauser (für den Kanton Aargau) – bisher keine ausreichende Kompetenz besitzen [bfu]
- Ergänzen: Es bestehen Hinweise auf kognitive Defizite [VfV].
- Die vorgeschlagenen Schlussfolgerungen sind nicht hinreichend. Soweit zusätzliche Untersuchungen notwendig sind, hat der untersuchende Arzt festzuhalten, ob die Fahreignung bis zum Vorliegen des zusätzlichen Unter-
suchungsberichts weiterhin gegeben ist oder nicht [AG].
- Es fehlen noch wesentliche Elemente: zum Beispiel Vorschlag einer Kontrollfahrt [AG].
Anhang 4 Ziffern 4 und 5
Sind Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden?
JA (47) wovon: Kantone: 17 übrige Stellen: 30 NEIN (20) wovon: Kantone: 11 übrige Stellen: 9 Weder Ja noch Nein (5) wovon: Kantone: 0 übrige Stellen: 5
Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen (7) wovon: Kantone: 0 übrige Stellen: 7
Zustimmung: AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, TG, ZG; asa, StVA FR, StVA JU, StVA LU, StVA UR; AGU, bfu, FahrschT, FB, FER, FKS, FREC, Hug, Kapo AI, Kapo GL, Kapo GR, Kapo LU, Kapo NW, Kapo SH, KS, KSPD, LRS, Pol JU, Pro Velo, RoadCross, SEV, SFV, SGAM, SGRM, SNG, SOG, SOV, VfV [Ziff. 4], vpod, VSR
Ablehnung: AG, BE, SG, SO,SZ, VD, VS, ZH; MFK SO, StVA GE, StVA TI; ACS, ACVS; AGVS, CP, FMH, FRS, Kapo ZH, SDG, TCS
Keine Stellungnahme / nicht oder kaum betroffen: Kapo UR, Kapo ZG, Pol BL (Da es sich hierbei um eine Zulassungssache handelt, sind wir lediglich indirekt betroffen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Frage in Punkt 4.3 aus administrativrechtlicher Sicht als nicht notwendig erscheint), Stapo/Kapo LU (medizinisch / administrative Fragen), VCS, VöV, VSKC.
Weder Zustimmung noch Ablehnung: ASTAG, CAR ASTAG, CREACA, sgv-usam, TAXI ASTAG