Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten

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J151-1538

Charakterabklärung, sondern auch eine Suchabklärung zu erfolgen hat. Die Formulierung "ein die verkehrspychologische Eignung bejahendes Gutachten" sollte ersetzt werden durch "ein die Fahreignung bejahendes Gutachen" [BE, SG, SO, TG].

- Als einziger Vertreter der Psychologen wird der Verkehrspsychologe genannt. Mit der Zunahme der Abklärungen der geistigen Fähigkeiten im Strassenverkehr sollte die Rolle des Neuropsychologen bei der kognitiven Testung erwähnt werden [FMH, SNG].

- Die Begriffe „Arzt“, „Facharzt“, „Spezialarzt“, „Vertrauensarzt“ und "verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle"

sollten genau definiert verwendet werden [SNG]. Korrekt wäre, Arzt, Facharzt und Vertrauensarzt zu nennen, alle anderen Begriffe sind redundand und verwirrlich [FMH].

- Kritischer Punkt: Inkrafttreten bereits am 1. 1. 2010 [BE, FR, GR, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, VS, ZG; asa, StVA FR, StVA GE, StVA TI, StVA UR; Kapo NW].

- Kritischer Punkt: Übergangsbestimmung von Art. 151i Abs. 1 E-VZV mit unbestimmten Rechtsbegriffen [AG,

BE, GL, NW, OW, SG, SH, SO, ZG; asa, MFK SO, StVA GE, StVA TI, StVA, UR; AGVS, Kapo NW, Pro Velo].

Nicht Gegenstand dieser Revision: Zusatzanträge von ASTAG, CAR ASTAG und sgv-usam: Attestausbildung EBA

Auf den 1. Januar 2012 sollen die neuen Bildungsverordnungen "Fachfrau Transport / Fachmann Transport EBA und EFZ“ in Kraft gesetzt werden. In diesem Zusammenhang werden die folgenden Anträge gestellt:

- Absenkung des Mindestalters auf 16 Jahre für die Kategorie B/BE

- Verzicht auf die Probezeit und die Zweiphasenausbildung bei Absolventen und Absolventinnen der Attestausbildung