Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten

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J151-1538

Kapo AI 1 Jahr

VS Lors du dépôt de la demande de permis d'élève puis

tous les 5 ans ou selon décision du médecin conseil

ZH bei der Einreichung eines Gesuchs

- Es ist unnötig, eine weitere Untersuchung anzuordnen, wenn der Augenarzt fortschreitende Augenkrankheiten festgestellt hat [GL, LU; StVA LU; ACS, Kapo GL, Kapo LU, TCS]. In diesen Fällen muss der Facharzt (Augenarzt) abschliessend die Fahrtauglichkeit beurteilen, da dieser dem Vertrauensarzt (i.d.R. ein Allgemeinmediziner) bezüglich Auge fachlich überlegen ist [LU; StVA LU; Kapo LU, SOV, TCS].

- Die Einreichung eines augenärztlichen Berichtes zuhanden des Vertrauensarztes würde als erster Schritt genügen. Der Vertrauensarzt kann danach entscheiden ob eine Untersuchung sinnvoll ist oder nicht. Dies könnte mit einem entsprechenden Hinweis in Anhang 4 beim Sehtest geschehen: "Falls...., dann muss ein augenärztlicher Bericht mit dem Gesuch eingereicht werden" [FMH, SGRM].

- Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe b: „...weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum...“. Die beiden Oberbegriffe sind Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin. Es geht grundsätzlich um eine „Verkehrspsychologische“ oder „Verkehrsmedizinische“ Abklärung. „psychiatrischen“ ersetzen durch „verkehrsmedizinischen“ und „psychischer Eignung“ ersetzen durch „medizinischer Eignung“ [SG; FMH,

SGRM]

- Der Begriff "medizinisch" ist unpräzise. Ersetzen durch "fachärztliche Gutachten" [FMH].

- Die Forderung, Patienten mit fortschreitenden Augenerkrankungen grundsätzlich durch einen Vertrauensarzt kontrollieren zu lassen ist kaum angezeigt, weil ja sonst auch alle Patienten mit einer anderen Art von fortschreitenden Krankheiten durch einen Vertrauensarzt nachkontrolliert werden müssten [SNG].

- Artikel 27 Absatz 3 sollte ergänzt werden: "Die Kontrolluntersuchung erstreckt sich in der Regel auf die im Formular im Anhang 2 genannten Punkte". Der Zusatz "in der Regel" ist sinnvoll im Hinblick auf die Ausnahmen, welche unter Absatz 4 folgen [SNG].

- Da wir schon die Ausweitung auf die augenärztliche Untersuchung ablehnen, lehnen wir auch diese nochmalige Ausweitung auf eine verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle ab. Nebst der summarischen und der augenärztlichen Untersuchung würde hier eine dritte Untersuchungsstelle eingeführt [ASTAG, CAR ASTAG, TAXI ASTAG].

- Bei der Diagnose "Fortschreitende Krankheit" sind in jedem Fall fachärztliche Untersuchungen vor und (periodisch) nach Erteilung des Führerausweises notwendig [SOV].

- Le candidat au permis d'élève conducteur souffrant de maladie oculaire progressive aura déjà effectué le test et l'examen ophtalmologique. Il est superflu (et inutilement coûteux pour le candidat) de l'envoyer systématiquement chez un médecin-conseil désigné par l'autorité d'admission, comme le propose l'article 11a [TCS].

- Ohne Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände vorgeschriebene vertrauensärztliche Untersuchungen [BL; Pol BL].

- Anordnung von Auflagen:

- Der untersuchende Arzt sollte eine von ihm als nötig erkannte Auflage der Zulassungsbehörde mitteilen müssen [BL; Pol BL].

- Hier sollte sich der Arzt auch dazu äussern können, ob eine Kontrolluntersuchung notwendig ist [SG; FMH, SGRM].

- Da auch Spezialärzte, Neuropsychologen oder Psychologen deratige Untersuchungen durchführen, sollte der Satz wie folgt beginnen: "Der untersuchende Arzt, Neuropsychologe oder Psychologe kann der Zulassungsbehörde...". Der Vertrauensarzt, welcher die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung durchführt, soll der Zulassungsbehörde auch Empfehlungen abgeben, bei welchem Facharzt, Spezialarzt, Vertrauensarzt oder bei welcher Institution diese Kontrollen durchgeführt werden müssen. Gewisse spezifische Kontrollen können einfach in spezialisierten Institutionen oder von spezialisierten Ärzten durchgeführt werden, als durch den Vertrauensarzt. Es sollte ergänzt werden: "...wann beziehungsweise in welchen Abständen und durch wen Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden müssen und der Zulassungsbehörde ein Verlaufsbericht eingereicht werden muss" [SNG].

- Nur wenn der Vertrauensarzt auch ein Ophthalmologe ist, sind wir damit einverstanden. Ein Ophthalmologe kann eine diesbezügliche Untersuchung gründlicher durchführen und auch allenfalls notwendige Therapien einleiten oder fortführen – dies im Unterschied zu einem nicht auf Augenkrankheiten spezialisierten "normalen" Verkehrsmediziner oder Vertrauensarzt [bfu].