Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/5: Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen · 21 Seiten
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J151-1538
StVA GE]. Diese Regelung hat sich seither in der Praxis bewährt und es besteht deshalb kein Anlass, wieder die frühere Regelung einzuführen [ZH]. Si la proposition se verrait néanmoins réalisée, de nombreux élèves conducteurs devraient, au cours de la durée de validité du permis d'élève, se soumettre au moins 1 fois de plus à un nouvel examen de la vue, ce qui peut paraître comme disproportionné et constituerait dès lors une charge financière inutile [GR, StVA GE].
- Il n’est pas nécessaire de générer des frais supplémentaires pour cette clientèle [FR, StVA FR].
- La licenza di allievo conducente viene rilasciata per 24 mesi e attualmente dopo il rilascio della licenza per circa 40 anni il conducente non viene più controllato. Non vediamo quindi come una riduzione del termine da 24 a 12 mesi possa contribuire efficacemente a migliorare la sicurezza stradale [StVA TI].
- Die Begründung für die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Sehtests überzeugt nicht, denn bei der Zielgruppe handelt es sich um junge Personen, die eher selten von einer solch gravierenden Verschlechterung des Sehvermögens betroffen sind [GR, SO; MFK SO, AGVS]
- Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer wird umso mehr abgelehnt, weil für den allfälligen Erwerb einer Berufskategorie vorgängig eine umfassende vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen ist [SO].
- Mit der sinnvollen Verkürzung der Gültigkeit des Sehtests einverstanden [FB, SFV, SOV].
- Artikel 9 Absatz 1, 3 und 4: summarischer Sehtest:
- Mit der Formulierung von Artikel 9 Absatz 1 E-VZV einverstanden [FB, SOV].
- Auch bei der summarischen Untersuchung beim Optometristen bzw. diplomierten Augenoptiker sind die zu verwendenden Geräte zu definieren (analog Art. 9a Abs. 3 E-VZV) [FB].
- Einverstanden, soweit Optometristen oder diplomierte Augenoptiker den Sehtest durchführen können [ASTAG, CAR ASTAG, TAXI ASTAG].
- Wichtig ist, dass alle zugelassenen Berufsgruppen den gleichen hohen Verantwortungsstandards unterliegen wie die Ärzte [SNG].
- Artikel 9 Absatz 4 bedingt eine Beurteilung durch den Untersucher, ob die abnormen Befunde im Sehtest ein
„mangelhaftes Sehvermögen“ verursachen, was im Sehtest noch unterstrichen werden könnte durch die Ergänzung beim „Resultat: Nur mit augenärztlicher Zustimmung“ (wegen mangelhaftem Sehvermögen)“ [SNG].
- Kritischer Punkt: Genügende zeitliche Untersuchungskapazitäten bei den Augenärzten (Art. 9a E-VZV) [NW,
OW, SH, SO, ZG, asa, MFK SO, StVA UR; CREACA, Kapo NW].
- Es erscheint sinnvoll, dann eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen, wenn sich bei der summarischen Erstüberprüfung ernstzunehmende Auffälligkeiten ergeben [BE, SG, VD], permettant d'éviter d'adresser systématiquement les usagers chez un médecin ophthalmologue [VD]. Wir bezweifeln, dass bei den Augenärzten die zusätzlichen Untersuchungskapazitäten vorhanden sind [BE, GL, LU, SG, TG, VD; StVA LU, StVA TI; Kapo LU], zumal die vorgesehenen strengeren Anforderungen an das Sehvermögen für die aktuelle 3. Gruppe zu beträchtlich mehr Zusatzabklärungen [SG], insbesondere bei älteren Fahrzeuglenkern in der periodischen Kontrolle führen werden [SG, VD].
- Die Untersuchungszuständigkeit soll in höchstmöglichem Mass an die Optiker [et aux optométristes reconnus par l'autorité cantonale d'admission: StVA GE] delegiert werden [respectivement de maintenir la délégation actuelle:
StVA GE], pour autant qu'ils disposent de l'équipement nécessaire [BE, SG, VD; StVA GE] und nur in berechtigten Ausnahmenfällen den Weg über eine augenärztliche Untersuchung vorzusehen [BE; StVA GE].
- Mit der Zusatzuntersuchung beim Facharzt einverstanden. Siehe aber Bemerkung unter Artikel 9a, Ziffern 1-4 [FB, SOV].
- Kritischer Punkt: Genügend standardisierte und gesicherte Untersuchungsmethoden für alle abzuklärenden Aspekte des Sehvermögens [NW, OW, SH, SO, ZG; asa, MFK SO, StVA UR; CREACA, Kapo NW].
- Bezüglich Durchführbarkeit und Nutzen haben wir Fragezeichen, da wir zu wissen meinen, dass die heute schon vorhandenen Tests und Testmethoden nicht ausreichend validiert sind. Unseres Wissens verfügen auch nur vereinzelte Spezialkliniken und das IRM Zürich über einen Nyktometer [BE, SG, ZH; StVA GE].
- Die routinemässige Überprüfung des Dämmerungssehens bei vermindertem Sehvermögen macht keinen Sinn und ist praktisch nicht durchführbar. Nur vereinzelte Kliniken, wenn überhaupt, und das IRMZ haben ein Gerät zur Überprüfung des Dämmerungssehens. Zudem kommt praktisch jede Person in der Dämmerung physiologischerweise an die Grenze der Sehleistung [FMH, SGRM].
- Grundsätzlich einverstanden, wobei aber auf die Gerätevoraussetzungen gemäss Artikel 9a Absatz 3 aufmerksam gemacht werden muss. Heute verfügt kaum jeder Augenarzt über diese Geräte. Zudem muss der Facharzt über ein Perimeter und ein Gerät zur Messung des Dämmerungssehens verfügen, ansonsten der dafür bestens ausgebildete Optometrist bzw. dipl. Augenoptiker die Überprüfung vornehmen könnte [FB, SOV].
- Artikel 9a Absatz 3 E-VZV: Gerätenormen: Diese Richtlinien bzw. Gerätenormen sollten nicht in die Verordnung aufgenommen werden, da Geräte und Normen etc. ändern können. Die Schaffung entsprechender Richtlinien wäre