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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten

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13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/67

Artikel 11 e) verfügt nicht über ausreichende Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den

Zusätzliche Daten bei Nichtfortführung der Prüfung des Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Antrags Herkunfts- oder Transitland;

Ist die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats

gezwungen, nicht mit der Prüfung des Antrags fortzufahren, so f) ist eine Person, für die im Schengener Informationssystem ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten: (SIS) und/oder im nationalen Register ein Hinweis auf

Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

1. Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Prüfung des

Antrags nicht fortgeführt wurde; g) wird als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder die öffentliche Gesundheit im Sinne

2. Behörde, die die Prüfung des Antrags nicht fortgeführt hat, von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/

einschließlich ihres Standorts; 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener

3. Ort und Datum der Entscheidung über die Nichtfort- Grenzkodex) (1) betrachtet.

führung der Prüfung;

4. Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Artikel 13

Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Artikel 12 Visums bzw. bei Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer

Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung

(1) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verkürzen, ergänzt die (1) Wurde entschieden, die Visumerteilung abzulehnen, so Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den ergänzt die Visumbehörde, die das Visum abgelehnt hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

Antragsdatensatz um folgende Daten:

a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass die Visumer- a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum

teilung abgelehnt wurde; annulliert oder aufgehoben bzw. seine Gültigkeitsdauer verkürzt wurde;

b) Behörde, die die Visumerteilung abgelehnt hat, einschließ-

lich ihres Standorts; b) Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben bzw. seine Gültigkeitsdauer verkürzt hat, einschließlich ihres Standorts;

c) Ort und Datum der Entscheidung über die Ablehnung der

Visumerteilung.

c) Ort und Datum der Entscheidung;

(2) Im Antragsdatensatz ist auch der Grund bzw. sind die

Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung anzugeben; dabei

kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe d) gegebenenfalls das neue Datum für den Ablauf der handeln. Der Antragsteller Gültigkeitsdauer des Visums;

a) hat kein gültiges Reisedokument/keine gültigen Reise- e) Nummer der Visummarke, sofern die Verkürzung der

dokumente; Gültigkeitsdauer in Form einer neuen Visummarke erfolgt.

b) ist im Besitz eines gefälschten, totalgefälschten oder (2) Im Antragsdatensatz ist auch der Grund bzw. sind die

verfälschten Reisedokuments; Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung des Visums bzw. für die Verkürzung seiner Gültigkeitsdauer anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe

c) kann Aufenthaltszweck und -bedingungen nicht belegen

handeln:

und wird insbesondere als ein spezifisches Risiko im

Hinblick auf die illegale Zuwanderung gemäß Teil V der

Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betrachtet;

a) im Fall der Annullierung oder der Aufhebung einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe;

d) hat sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten

bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (1) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1. Geändert durch die Verordnung

aufgehalten; (EG) Nr. 296/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 60).