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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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L 218/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008
Daten jedoch einem Drittland oder einer internationalen Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar Organisation ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und 2003 für die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließ-Aufdeckung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straf- lich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der taten und unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Durchreise (1) zuständig sind;
Voraussetzungen übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts dafür, dass solche Übermittlungen protokolliert werden 4. „Antragsformular“: der einheitliche Vordruck für die Bean- und dass diese Protokolle den nationalen Datenschutzbehörden tragung eines Visums nach Anlage 16 zur Gemeinsamen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für die Übermittlung Konsularischen Instruktion;
der Daten durch den Mitgliedstaat, der sie in das VIS eingegeben
hat, gilt dessen innerstaatliches Recht.
5. „Antragsteller“: jede Person, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur (4) Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten aufgrund Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangegeltenden innerstaatlichen Rechts für die Übermittlung von hörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz Informationen über kriminelle Aktivitäten, die von den in eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, Artikel 6 genannten Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit aufgedeckt werden, an die zuständigen Behörden zum Zwecke sind (2), der Visumpflicht unterliegt und einen Visumantrag der Verhütung, Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung der gestellt hat;
betreffenden Straftaten.
6. „Gruppenmitglieder“: Antragsteller, die aus rechtlichen Artikel 4 Gründen verpflichtet sind, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemeinsam einzureisen bzw. gemeinsam
Begriffsbestimmungen auszureisen;
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
7. „Reisedokument“: ein Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum
1. „Visum“:
angebracht werden kann;
a) „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ im Sinne
von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener 8. „verantwortlicher Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, der die Durchführungsübereinkommens; Daten in das VIS eingegeben hat;
b) „Durchreisevisum“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 9. „Verifizierung“: der Abgleich von Datensätzen zur Über-
Buchstabe b des Schengener Durchführungsüberein- prüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
kommens;
10. „Identifizierung“: die Feststellung der Identität einer Person
c) „Visum für den Flughafentransit“ im Sinne von Teil I durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Daten-Nummer 2.1.1 der Gemeinsamen Konsularischen bank (1:n-Abgleich);
Instruktion;
11. „alphanumerische Daten“: Daten in Form von Buchstaben,
d) „Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ im Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen.
Sinne von Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 und 16
des Schengener Durchführungsübereinkommens;
Artikel 5
e) „nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, Kategorien von Daten
das zugleich als Visum für einen kurzfristigen Auf-
enthalt gültig ist“ im Sinne von Artikel 18 des
Schengener Durchführungsübereinkommens; (1) Ausschließlich folgende Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:
2. „Visummarke“: das einheitliche Visumformat im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1683/95; a) alphanumerische Daten über den Antragsteller und über Visa, die gemäß Artikel 9 Nummern 1 bis 4 und den Artikeln 10 bis 14 beantragt, erteilt, abgelehnt, annulliert,
3. „Visumbehörden“: die Behörden, die in den einzelnen aufgehoben oder verlängert wurden;
Mitgliedstaaten für die Prüfung und die Entscheidung über
Visumanträge bzw. die Entscheidung über die Rücknahme, (1) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.
den Widerruf oder die Verlängerung von Visa zuständig (2) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die sind, einschließlich der für Visumfragen zuständigen zen- Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, tralen Behörden sowie die Behörden, die gemäß der S. 23).