Vorlage
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/75
c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Entfernen von Artikel 33
Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
Haftung
d) die unbefugte Dateneingabe und die unbefugte Kenntnis- (1) Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine
nahme, Veränderung oder Löschung von gespeicherten rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese
personenbezogenen Daten zu verhindern (Speicherkon- Verordnung verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat trolle); das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadensersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er
e) die unbefugte Verarbeitung von Daten im VIS und die nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden
unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im VIS eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.
verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Datenein-
gabe);
(2) Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden am VIS, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden,
f) sicherzustellen, dass die zum Zugang zum VIS berechtigten sofern und soweit es die Verwaltungsbehörde oder ein anderer
Personen nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren aus- zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegen- Auswirkungen zu ergreifen.
den Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach
g) zu gewährleisten, dass alle zum Zugang zum VIS den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem
berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der innerstaatlichen Recht des beklagten Mitgliedstaats.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die
berechtigt sind, die Daten zu lesen, einzugeben, zu
aktualisieren, zu löschen und in den Daten zu suchen, Artikel 34
und diese Profile den nationalen Kontrollstellen nach
Artikel 41 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung Führen von Aufzeichnungen
stellen (Personalprofile);
(1) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rah-
h) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden men des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten den Zweck des
kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Zugriffs nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 15 bis 22, Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden Datum und Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten gemäß den können (Übermittlungskontrolle); Artikeln 9 bis 14, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1
i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, und Artikel 22 Absatz 1 sowie den Namen der Behörde, die
welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck im Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führen die
VIS verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung); Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.
j) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Löschen (2) Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur datenschutzrecht-
von personenbezogenen Daten während der Übermittlung lichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie von personenbezogenen Daten an das oder aus dem VIS zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die oder während des Transports von Datenträgern zu ver- Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem hindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungs- Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach techniken (Übertragungskontrolle); Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten nach Artikel 23 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren erforderlich sind.
k) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicher-
heitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen
organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Artikel 35
Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestim-
mungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle). Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit (3) Die Verwaltungsbehörde ergreift die erforderlichen Maß- Zugriffsberechtigung zu den Daten des VIS die erforderlichen nahmen, um die in Absatz 2 genannten Ziele hinsichtlich des Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ver-Betriebs des VIS zu erreichen, einschließlich der Verabschiedung ordnung trifft und erforderlichenfalls mit der nationalen eines Sicherheitsplans. Kontrollstelle zusammenarbeitet.