Vorlage
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/61
(8) Die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe, Änderung, Visumanträgen berücksichtigt werden können; dazu gehört
Löschung und Abfrage der VIS-Daten sollten die in der die Bona-fide-Eigenschaft der Antragsteller und die Doku-Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diploma- mentierung illegaler Einwanderer, die gegebenenfalls bereits
tischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die ein Visum beantragt haben. Ein kürzerer Zeitraum würde von Berufskonsularbeamten geleitet werden (1) („Gemein- für diese Zwecke nicht ausreichen. Die Daten sollten nach same Konsularische Instruktion“), festgelegten Verfahren Ablauf einer Frist von fünf Jahren gelöscht werden, sofern berücksichtigen. nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen.
(9) Die technischen Funktionen des Netzes zur Konsultation
der zentralen Visumbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 (15) Es sollten präzise Vorschriften hinsichtlich der Zuständigdes Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- keiten für die Einrichtung und den Betrieb des VIS und der
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die nationalen Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Systeme sowie den Zugang zu Daten durch die nationalen Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu- Behörden festgelegt werden.
blik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (2) („Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen“) sollten in das VIS integriert wer-
den. (16) Ferner sollten Vorschriften über die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung erlassen werden. Die Haftung der Kommission für solche Schäden bestimmt sich nach Artikel 288 (10) Um eine zuverlässige Verifizierung und Identifizierung von
Absatz 2 des Vertrags.
Visumantragstellern zu ermöglichen, ist es notwendig,
biometrische Daten im VIS zu verarbeiten.
(17) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und (11) Es ist erforderlich, die zuständigen Behörden der Mitglied- des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
staaten zu bestimmen, deren dazu ermächtigte Bedienstete Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Befugnis haben, Daten für die festgelegten Zwecke des und zum freien Datenverkehr (3) gilt für personenbezogene
VIS gemäß dieser Verordnung einzugeben, zu ändern, zu Daten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser löschen oder abzufragen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Verordnung verarbeitet werden. Es sollten jedoch
Aufgaben nötig ist. bestimmte Punkte zur Verantwortung für die Verarbeitung von Daten, zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen und zur Kontrolle des Datenschutzes klargestellt (12) Jede Verarbeitung von VIS-Daten sollte in einem ange- werden.
messenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und
für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen Behörden
erforderlich sein. Die zuständigen Behörden sollten bei der
Nutzung des VIS sicherstellen, dass die Menschenwürde und (18) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
die Integrität der Personen, deren Daten angefordert Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum werden, geachtet werden sowie Personen nicht aufgrund Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personendes Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, bezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) gilt für die
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert Tätigkeiten der gemeinschaftlichen Organe oder Einrichtunwerden. gen bei der Ausübung ihrer Aufgaben in der Verantwortung für den Betrieb des VIS. Es sollten jedoch bestimmte Punkte zur Verantwortung für die Verarbeitung von Daten und zur (13) Diese Verordnung sollte durch einen gesonderten Rechtsakt Kontrolle des Datenschutzes klargestellt werden.
über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen
Behörden zu VIS-Daten zur Konsultation, der gemäß
Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ange-
nommen wird, ergänzt werden. (19) Die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
(14) Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten die Mitgliedstaaten überwachen, und der gemäß der
nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingerichtete Europäische VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die Daten für einen Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe Zeitraum von höchstens fünf Jahren aufzubewahren, damit und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Daten über frühere Anträge bei der Prüfung von Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit (1) ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch den
den Daten selbst nur eine beschränkte Aufgabe haben.
Beschluss 2006/684/EG des Rates (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29). (2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die (3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). des Rates (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). (4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.