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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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L 218/80 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008
(8) Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist (2) Sie gilt ab dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. während der Übergangszeit die Kommission für die Erstellung
und Vorlage der Berichte gemäß Absatz 3 zuständig.
(3) Die Artikel 26, 27, 32, 45, Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 Artikel 51 und Artikel 49 gelten ab dem 2. September 2008.
Inkrafttreten und Anwendung
(4) Während der Übergangszeit nach Artikel 26 Absatz 4 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer gelten Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Verwaltungs-Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. behörde als Bezugnahmen auf die Kommission.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
H.-G. PÖTTERING J.-P. JOUYET