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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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L 218/68 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008
b) im Fall einer Entscheidung über die Verkürzung der zu verkürzen ist — im Einklang mit den maßgeblichen
Gültigkeitsdauer des Visums einer oder mehrere der Bestimmungen eine Abfrage im VIS durch.
folgenden Gründe:
(2) Sie kann für die Zwecke des Absatzes 1 eine Suche anhand
i) zum Zwecke der Ausweisung des Visuminhabers; eines oder mehrerer der folgenden Daten durchführen:
ii) Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts für die ursprünglich geplante Auf- a) Antragsnummer;
enthaltsdauer.
b) die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Daten; Artikel 14
Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums c) die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c aufgeführten Daten des Reisedokuments;
(1) Wurde entschieden, ein Visum zu verlängern, so ergänzt die
Visumbehörde, die das Visum verlängert hat, den Antragsdaten- d) Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person
satz um folgende Daten: oder Name und Anschrift des Unternehmens/der anderen
Organisation nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f;
a) Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum
verlängert wurde;
e) Fingerabdrücke;
b) Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres
Standorts; f) Nummer der Visummarke und Ausstellungsdatum etwaiger früher erteilter Visa.
c) Ort und Datum der Entscheidung;
(3) Ergibt die Suche anhand eines oder mehrerer der Daten
d) Nummer der Visummarke, sofern die Verlängerung des nach Absatz 2, dass Daten über den Antragsteller im VIS
Visums in Form eines neuen Visums erfolgt; gespeichert sind, so erhält die zuständige Visumbehörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 Zugang zu dem Antragsdatensatz/den Antragsdatensätzen und dem/den damit
e) Beginn- und Ablaufdaten der Verlängerungsfrist; verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8
Absätze 3 und 4.
f) verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer;
Artikel 16
g) gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen
Konsularischen Instruktion das Gebiet, in das der Visum- Verwendung des VIS zur Konsultation und zur
inhaber reisen darf; Anforderung von Dokumenten
h) Kategorie des verlängerten Visums. (1) Zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen Visum-
behörden über Anträge gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden Ersuchen (2) Im Antragsdatensatz sind auch die Gründe für die Verlän-
um Konsultation und Antworten auf diese Ersuchen gemäß gerung des Visums anzugeben; dabei kann es sich um einen oder
Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt.
mehrere der folgenden Gründe handeln:
a) höhere Gewalt; (2) Der für die Antragsprüfung zuständige Mitgliedstaat über-
mittelt das Konsultationsersuchen mit der Antragsnummer an das VIS und gibt dabei an, welcher Mitgliedstaat oder welche
b) humanitäre Gründe; Mitgliedstaaten zu konsultieren sind.
c) erhebliche beschäftigungsrelevante Gründe;
Das VIS leitet das Ersuchen an den bezeichneten Mitgliedstaat bzw. die bezeichneten Mitgliedstaaten weiter.
d) erhebliche persönliche Gründe.
Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitglied-Artikel 15 staaten übermitteln die Antwort an das VIS, das diese an den ersuchenden Mitgliedstaat weiterleitet.
Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
(1) Die zuständige Visumbehörde führt zum Zwecke der (3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann auch für die Über-Prüfung der Anträge und der Entscheidung über diese Anträge mittlung von Informationen über die Erteilung von Visa mit
— unter anderem der Entscheidung, ob das Visum zu annullieren räumlich beschränkter Gültigkeit und sonstige Mitteilungen im oder aufzuheben bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die