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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten

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L 218/78 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008

arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame c) die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichen- Daten gemäß Artikel 23 bis 25;

falls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

d) das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen gemäß (3) Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Daten- Artikel 34;

schutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens zweimal

jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser

Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. e) den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Beim ersten Treffen wird eine Geschäftsordnung angenommen. Artikel 16.

Weitere Arbeitsmethoden werden in Abhängigkeit vom Bedarf

gemeinsam entwickelt.

Artikel 46

(4) Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen

Integration der technischen Funktionen des Schengener

Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbe-

Konsultationsnetzes

hörde alle zwei Jahre übermittelt. Dieser Bericht enthält ein

Kapitel jedes Mitgliedstaats, das von der nationalen Kontrollstelle

des jeweiligen Mitgliedstaats vorbereitet wurde. Der Konsultationsmechanismus nach Artikel 16 ersetzt das

Schengener Konsultationsnetz ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt wird, Artikel 44 sobald alle diejenigen Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Schengener Konsultations-

Datenschutz während der Übergangszeit netz nutzen, gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen und technischen Vorkehrungen für den Einsatz des Sollte die Kommission ihre Zuständigkeiten während der VIS zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen Visumbe-Übergangszeit gemäß Artikel 26 Absatz 4 der vorliegenden hörden zu Visumanträgen getroffen haben.

Verordnung einer oder mehreren anderen Stelle(n) übertragen, so

sorgt sie dafür, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das

Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt Artikel 47

nachzukommen; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Über-

prüfungen vor Ort vorzunehmen oder von sonstigen Befugnis-

sen Gebrauch zu machen, über die er aufgrund von Artikel 47 Beginn der Übermittlung

der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verfügt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur KAPITEL VII Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 an das zentrale VIS über die nationale Schnittstelle getroffen haben.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45 Artikel 48

Durchführung durch die Kommission Aufnahme des Betriebs

(1) Das zentrale VIS, die nationale Schnittstelle in jedem (1) Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das VIS Mitgliedstaat und die Kommunikationsinfrastruktur zwischen seinen Betrieb aufnimmt, sobald

dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen werden von

der Kommission baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Ver-

ordnung aufgebaut, einschließlich der Funktionen für die a) die Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 2 angenommen

Verarbeitung der biometrischen Daten nach Artikel 5 Absatz 1 worden sind;

Buchstabe c.

b) die Kommission den erfolgreichen Abschluss eines umfang-

(2) Die erforderlichen Maßnahmen zur technischen Umsetzung reichen Tests des VIS festgestellt hat, der von der des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchzu-

Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und führen ist;

den nationalen Schnittstellen werden gemäß dem in Artikel 49

Absatz 2 genannten Verfahren angenommen, insbesondere im

Hinblick auf c) die Mitgliedstaaten — nach Absicherung der technischen

Vorkehrungen — der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkeh-

a) die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdaten- rungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach

sätze gemäß Artikel 8; Artikel 5 Absatz 1 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in der ersten gemäß Absatz 4 bestimmten Region getroffen haben, einschließlich Vorkehrungen für

b) den Datenzugang gemäß Artikel 15 sowie Artikel 17 bis 22; die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag

eines anderen Mitgliedstaats.