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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/63
des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 d) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (1) Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
genannten Bereich fallen.
(32) Es sollte eine Regelung getroffen werden, die es den e) zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die
Vertretern der Schweiz erlaubt, an der Tätigkeit der Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Ausschüsse teilzunehmen, die die Kommission bei der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. nicht mehr erfüllen;
Eine solche Regelung wird in dem Briefwechsel zwischen
der Gemeinschaft und der Schweiz, der dem in Erwägungs-
grund 31 genannten Abkommen beigefügt ist, in Betracht
gezogen. f) die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu erleichtern;
(33) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitz-
stand aufbauenden oder anderweitig damit zusammen-
hängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der g) zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.
Beitrittsakte von 2005 dar —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 3
KAPITEL I
Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten können im Einzelfall und auf einen begründeten — schriftlichen oder In dieser Verordnung werden Zweck, Funktionen und Zustän- elektronischen — Antrag hin auf die im VIS nach den digkeiten in Bezug auf das Visa-Informationssystem (VIS) Artikeln 9 bis 14 gespeicherten Daten zugreifen, sofern festgelegt, das durch Artikel 1 der Entscheidung 2004/512/EG berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Abfrage eingerichtet worden ist. Sie regelt die Bedingungen und Verfahren von VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder
für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Strafauf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und taten beitragen wird. Europol kann im Rahmen seines Mandats die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entschei- auf das VIS zugreifen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner dung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung Aufgaben erforderlich ist.
des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit
verbundenen Entscheidungen zu erleichtern.
(2) Die Abfrage nach Absatz 1 erfolgt über zentrale Zugangs-Artikel 2
stellen, die dafür verantwortlich sind, dass die Zugangsvoraus-Zweck setzungen und die Verfahren, die im Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten
Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemein- Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visasamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und
sonstiger schwerwiegender Straftaten (2) festgelegt sind, strikt Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über
Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine
zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsord-
a) das Visumantragsverfahren zu erleichtern; nung oder ihres innerstaatlichen Rechts entspricht. In dringen-
den Ausnahmefällen können die zentralen Zugangsstellen
b) die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitglied- schriftliche, elektronische oder mündliche Anfragen entgegen-
staats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu nehmen und erst nachträglich prüfen, ob sämtliche Zugangsverhindern; voraussetzungen, so auch, ob ein dringender Ausnahmefall vorlag, erfüllt sind. Diese nachträgliche Prüfung erfolgt unver-
c) die Betrugsbekämpfung zu erleichtern; züglich nach der Bearbeitung der Anfrage.
(1) Beschluss 2004/860/EG vom 25. Oktober 2004 über die Unter-
zeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des (3) Die aus dem VIS entsprechend dem in Absatz 2 genannten Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Beschluss erlangten Daten dürfen nicht Drittländern oder Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die internationalen Organisationen übermittelt oder zugänglich
Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umset- gemacht werden. In dringenden Ausnahmefällen dürfen solche
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78). (2) Siehe Seite 129 dieses Amtsblatts.