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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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L 218/74 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008
b) die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden; Einzelfall zum Zwecke des Nachweises der Identität eines
Drittstaatsangehörigen — auch zum Zwecke der Rückführung
— notwendig ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c) die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie an das VIS
übermittelt werden.
a) die Kommission hat eine Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat (2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das VIS im
gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG Einklang mit dieser Verordnung und ihren Durchführungsbe-
erlassen, oder es ist ein Rückübernahmeabkommen zwistimmungen nach Artikel 45 Absatz 2 betrieben wird.
schen der Gemeinschaft und diesem Drittstaat in Kraft, oder Insbesondere ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,
es gilt Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 95/ 46/EG;
a) unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten
die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des
zentralen VIS und der Kommunikationsinfrastruktur zwi- b) der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt schen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zu gewährleisten; Verfügung gestellt wurden, zu verwenden;
b) sicherzustellen, dass nur die dazu ermächtigten Bedienste- c) die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des
ten Zugriff auf die im VIS verarbeiteten Daten zum Zwecke Gemeinschaftsrechts, insbesondere Rückübernahmeabkom-
der Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde im men, und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Einklang mit dieser Verordnung haben. Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat,
einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder (3) Die Verwaltungsbehörde unterrichtet das Europäische zur Verfügung gestellt; und
Parlament, den Rat und die Kommission über die Maßnahmen,
die sie gemäß Absatz 2 ergreift.
d) der/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten in das VIS Artikel 30 eingegeben hat/haben, hat/haben seine/ihre Zustimmung gegeben.
Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
(3) Eine solche Übermittlung personenbezogener Daten an (1) Daten aus dem VIS dürfen unter Berücksichtigung des
Drittstaaten oder internationale Organisationen berührt nicht die Zwecks des VIS und in Übereinstimmung mit den einschlägigen
rechtlichen Regelungen einschließlich derjenigen zum Daten- Rechte von Flüchtlingen und Personen, die um internationalen
schutz in nationalen Dateien nur gespeichert werden, wenn und Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurücksolange es im Einzelfall erforderlich ist. weisung.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Artikel 32
Daten, die dieser Mitgliedstaat in das VIS eingegeben hat, in
nationalen Dateien zu speichern.
Datensicherheit
(3) Jede Verwendung von Daten, die den Bestimmungen nach (1) Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die Daten-Absatz 1 und 2 widerspricht, ist als Missbrauch gemäß den sicherheit vor und während der Übermittlung an die nationale nationalen gesetzlichen Vorschriften des Mitgliedstaats anzu- Schnittstelle. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der sehen. Daten, die sie aus dem VIS erhalten.
Artikel 31
(2) Die Mitgliedstaaten treffen in Abhängigkeit von ihrem nationalen System die erforderlichen Maßnahmen, die einen
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder
Sicherheitsplan einschließen, um
internationale Organisationen
(1) Daten, die im VIS in Anwendung dieser Verordnung
a) die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung verarbeitet werden, werden Drittstaaten oder internationalen
von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Daten nach Artikel 9 b) Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen zu Nummer 4 Buchstaben a, b, c, k und m Drittstaaten oder den im verwehren, in denen die Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Anhang aufgeführten internationalen Organisationen nur über- Einklang mit den Zwecken des VIS durchführen (Zugangsmittelt oder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies im kontrollen zu diesen Einrichtungen);