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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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L 218/76 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008
Artikel 36 Liegen keine von diesen Personen unterzeichneten derartigen Formulare vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 11 Sanktionen der Richtlinie 95/46/EG erteilt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das VIS eingegebenen Artikel 38
Daten nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen
und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs-
und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
KAPITEL VI
(1) Unbeschadet der Pflicht, andere Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG zu erteilen, hat DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES jede Person das Recht auf Auskunft über sie betreffende im VIS DATENSCHUTZES gespeicherte Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat. Diese Datenauskunft wird nur von einem Artikel 37 Mitgliedstaat erteilt. Jeder Mitgliedstaat führt Aufzeichnungen über diesbezügliche Anträge auf Auskunft.
Recht auf Auskunft
(1) Die Antragsteller und die in Artikel 9 Nummer 4 (2) Jede Person kann beantragen, dass sie betreffende unrichtige Buchstabe f genannten Personen werden von dem zuständigen Daten berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht Mitgliedstaat informiert werden. Der verantwortliche Mitgliedstaat führt die Berichtigung
und Löschung unverzüglich entsprechend seinen Rechts- und Verfahrensvorschriften durch.
a) über die Identität des nach Artikel 41 Absatz 4 für die
Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich seiner Kon-
taktangaben;
(3) Wird der Antrag nach Absatz 2 bei einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die
b) über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des
Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, VIS;
die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von 14 Tagen. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenver-
c) über die Kategorien von Datenempfängern und die in
arbeitung im VIS innerhalb eines Monats.
Artikel 3 genannten Behörden;
d) über die Aufbewahrungsfrist der Daten;
(4) Stellt sich heraus, dass im VIS gespeicherte Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so berichtigt oder
e) darüber, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung des löscht der verantwortliche Mitgliedstaat die Daten gemäß
Antrags vorgeschrieben ist; Artikel 24 Absatz 3. Der verantwortliche Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden
f) über das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich sie Daten ergriffen hat.
betreffender Daten und über das Recht zu beantragen, dass
sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie
betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht
werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die (5) Ist der verantwortliche Mitgliedstaat nicht der Ansicht, dass Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontakt- die im VIS gespeicherten Daten unrichtig sind oder unrechtangaben der nationalen Kontrollstellen nach Artikel 41 mäßig gespeichert wurden, so teilt er der betroffenen Person Absatz 1 zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des unverzüglich schriftlich mit, warum er nicht zu einer Berichti-Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen. gung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden dem Antrag-
steller bei Aufnahme der Daten aus dem Antragsformular, des (6) Der verantwortliche Mitgliedstaat teilt der betroffenen Fotos und der Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummern 4, 5 Person ebenfalls mit, welche Schritte sie unternehmen kann, und 6 schriftlich mitgeteilt. wenn sie diese Erklärung nicht akzeptiert. Dies beinhaltet
Informationen darüber, wie bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde (3) Die Informationen nach Absatz 1 werden den in Artikel 9 eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß den Rechts- und Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen in den Formularen Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, mitgeteilt, die sie zum Nachweis einer Einladung, Kostenüber- unter anderem von den in Artikel 41 Absatz 1 genannten nahme und Unterkunft unterzeichnen müssen. nationalen Kontrollstellen, vorgesehen ist.